Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Personen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. Der TÜV-Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst:
die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweiß- und Löttechnik gemäß nachfolgenden Normen:
- Teil 3: Kupfer und Kupferlegierungen" (Ausgabe 06/1999),
- Teil 4: Nickel und Nickellegierungen" (Ausgabe 06/1999),
- Teil 5: Titan und Titanlegierungen, Zirkonium und Zirkoniumlegierungen" (Ausgabe 05/2000),
die Zertifizierung von sachkundigen Personen gemäß ÖNORM F 1053 (Ausgabe 02/2000).
*1) Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD)
*2) Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung des TÜV-Österreich zur Zertifizierung von Personen, BGBl. II Nr. 272/1998, außer Kraft.