Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenorganisationen im Weinsektor (Branchenorganisations-Verordnung)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 72, BGBl. I Nr. 111/2009.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 72, BGBl. I Nr. 111/2009.
Einrichtung des Nationalen Weinkomitees
§ 1. (1) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist eine Branchenorganisation im Sinne des Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99.
(2) Das Nationale Weinkomitee besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar aus:
neun Mitgliedern, die von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder den genossenschaftlichen Bereich repräsentieren müssen;
neun Mitgliedern, die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder die Österreichische Schaumweinproduktion repräsentieren müssen, sowie
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, einem Geschäftsführer der Österreichischen Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H. sowie je einem Vertreter der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien und je einem zusätzlichen Mitglied der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich.
(3) Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagene und bestellte Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 sind nicht stimmberechtigt. Die gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied aus diesem Kreis übertragen. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der das Weinkomitee nach außen vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende bestimmt einen oder mehrere Geschäftsführer, die die geschäftlichen Belange des Weinkomitees führen.
(5) Das Nationale Weinkomitee legt eine Geschäftsordnung sowohl für seine eigenen Geschäfte als auch für die der Regionalen Weinkomitees fest.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 72, BGBl. I Nr. 111/2009.
Vorschriften für die Einrichtung Regionaler Weinkomitees
§ 2. (1) Zur Durchführung einer oder mehrerer der in § 3 genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenorganisationen im Sinne des Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und tragen die Bezeichnung “Regionales Weinkomitee” in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches.
(2) Die Regionalen Weinkomitees setzen sich aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen Wirkungsbereiches zusammen.
(3) Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren.
(4) Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.
(5) Das Regionale Weinkomitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der weniger als 1 000 ha Weingartenfläche umfasst: sieben Mitglieder,
bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der zwischen 1 000 und 5 000 ha Weingartenfläche umfasst: 15 Mitglieder,
bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der mehr als 5 000 ha Weingartenfläche umfasst: 21 Mitglieder.
(6) Die Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Das Regionale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der das Regionale Weinkomitee vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende kann sich zur Führung der geschäftlichen Belange eines Geschäftsführers bedienen.
(8) Das Regionale Weinkomitee tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Das Regionale Weinkomitee tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 72, BGBl. I Nr. 111/2009.
Aufgabenbereiche des Regionalen Weinkomitees
§ 3. Das Regionale Weinkomitee beschließt in seinem örtlichen Wirkungsbereich insbesondere über Folgendes:
Verbesserung der Kenntnis und Transparenz bezüglich Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine mit dem Ziel der besseren Koordinierung des Absatzes.
Marktforschung und Durchführung von Marketingmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H. Diese Marketingmaßnahmen müssen im Einklang mit dem Gesamtauftritt des österreichischen Weines stehen.
Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verbesserung der Produktqualität.
Ausarbeitung von Standardverträgen wie zB Lieferverträgen oder Bewirtschaftungsverträgen.
Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 72, BGBl. I Nr. 111/2009.
Rechtswirkung der Beschlüsse
§ 4. (1) Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Beschlussfassung hievon schriftlich in Kenntnis.
(2) Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees, sofern diese auf eine Änderung des Weingesetzes 1999 in der geltenden Fassung oder einer Verordnung auf Grundlage dieses Gesetzes oder des Europäischen Gemeinschaftsrechts abzielen.
(3) Beschlüsse gemäß § 3 Z 5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 zweiter Satz Weingesetz 1999 vorgeschlagen werden.