(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung RID 3/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung
Vertragsparteien
Deutschland III 48/2001 Kroatien III 246/2001 Schweden III 187/2001 Tschechische R III 187/2001
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. Februar 2001 und von Deutschland am 30. Dezember 2000 unterzeichnet.
1.1 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 516 des RID dürfen
– 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g. (Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat)
der Klasse 5.1, Ziffer 27 c) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in loser Schüttung befördert werden.
Verpackung, Beförderungsmittel
2.1 Für die Verpackung der Stoffe dürfen staub- und feuchtigkeitsdichte Container mit Innenauskleidung verwendet werden.
2.2 Um bei den Containern nach Nummer 2.1 eine sichere Entladung bei geöffneten Containertüren durchführen zu können, müssen sie mit einer Türöffnung versehen sein, bei der zur Entladung nicht die gesamte Türfront, sondern nur eine im unteren Teil befindliche Klappe geöffnet werden muss. Bei normalen Türöffnungen müssen die Türen mit einem eingebauten, durch Spannschrauben gesicherten Schott ausgerüstet sein.
2.3 Die Container müssen eine gültige Zulassung gemäß dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) aufweisen.
2.4 Für Container, die beim Be- und/oder Entladen gekippt werden, muss die Innenauskleidung nach Nummer 2.1 und die zusätzlich angebrachte Ausrüstung für den sicheren Betrieb von Containern mit Gütern in loser Schüttung nach Nummer 2.2 so ausgelegt, konstruiert und eingebaut sein, dass sie dem gesamten Ladungsgewicht in gekippter Position standhält.
2.5 Die Container müssen so konstruiert und verschlossen sein, dass Regen und Spritzwasser nicht eindringen können.
Alle sonstigen Vorschriften des RID für die Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung sind anzuwenden.
Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken: „Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 3/2000), Art. 5 § 2 CIM”.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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