(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
Vertragsparteien
Kroatien III 247/2001 Tschechische R III 139/2001 Türkei III 237/2001 Vereinigtes Königreich III 49/2001
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 14. Dezember 2000 und vom Vereinigten Königreich am 16. Jänner 2001 unterzeichnet.
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 201 dürfen 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge unter den Bedingungen der Rn. 201a befördert werden, wenn die Bestimmungen der Rn. 210 (1) a) Abs. 1, 2 und 3 Anwendung finden. Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.
Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen verpackt sein:
Kisten aus Naturholz nach Rn. 1527, aus Sperrholz nach Rn. 1528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 1529 oder aus Pappe nach Rn. 1530. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Die Menge der in einem Wagen beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).
Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Artikel 5 § 2 CIM (RID 6/2000).“
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Jänner 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 7 dürfen UN 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge unter den Bedingungen des Kapitels 3.4 befördert werden, wenn die Bestimmungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P205 Anwendung finden.
Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.
Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen nach Abschnitt 6.1.4 verpackt sein:
Kisten aus Naturholz 4C1 und 4C2, aus Sperrholz 4D, aus Holzfaserwerkstoffen 4F oder aus Pappe 4G. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Die Menge der in einem Wagen beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).
Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Artikel 5 § 2 CIM (RID 6/2000).“
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Jänner 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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