Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 26/2015).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 26/2015).
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. III Nr. 189/2000) hinterlegt:
| Staaten: | Datum der Hinterlegung |
|---|---|
| der Ratifikationsurkunde: | |
| Italien | 3. Jänner 2001 |
| Niederlande | 21. November 2000 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Niederlande gemäß Art. 4 Abs. 3 der Übereinkunft erklärt, dass das Königreich der Niederlande die genannte Übereinkunft für die Niederlande annimmt und dass der somit angenommenen Übereinkunft uneingeschränkt nachgekommen wird.
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