Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)
Abkürzung
BB-GmbH-Gesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Errichtung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 000 Euro zu gründen. Sie führt die Firma „Bundesbeschaffung GmbH“ (BB-GmbH). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Grundlage des von der Geschäftsführung gemäß § 11 Abs. 2 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes eine Bareinlage bis zu 360 000 Euro, die in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen ist, zu leisten.
(3) Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volumens- und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien.
(2) Die Gesellschaft hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:
die Durchführung von Bedarfserhebungen;
die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Rahmenverträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes;
die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen in deren Namen und auf deren Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach diesem Absatz nicht beeinträchtigt wird;
die Erstellung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen;
die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das ist insbesondere die Durchführung von Marktbeobachtungen, Markt- und Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifischer Beschaffungsstrategien;
die Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) und
die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Nutzerbeirates durch Verordnung nähere Regelungen über das Beschaffungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
Ziele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge;
Organisation, Durchführung und Instrumente des Controlling und
Berichtswesen und Berichterstattung.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gesellschaft darf Leistungen im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes nur für den Bund erbringen, wodurch allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass Länder, Gemeinden und öffentliche Auftraggeber gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/1999 durch solche Leistungen der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar begünstigt werden. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Auftraggebern gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen.
Mitwirkungspflichten der Dienststellen
§ 4. (1) Die Dienststellen des Bundes haben an der Bedarfserhebung, an der Standardisierung und Modularisierung der Bedarfe, an der Implementierung von Normen, an der Einführung neuer Beschaffungsmethoden sowie am Berichtswesen (§ 10 Abs. 3) mitzuwirken. Die Gesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Finanzen legt, soweit ein Bedarf nach Erlassung von Vorschriften zur Sicherung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen besteht, durch Verordnung das Verfahren zur Feststellung der Bedarfe, zur Festlegung der anzuwendenden Normen, die Vorgangsweise zur Standardisierung und Modularisierung und die hiefür maßgeblichen Kriterien, die zur Umsetzung notwendigen Implementierungsschritte sowie die Art des Berichtswesens fest.
(2) Die Dienststellen des Bundes haben diejenigen von ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen, die aus den in den Verzeichnissen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 aufgeführten Verträgen bezogen werden können, von den darin genannten Vertragspartnern zu beziehen. Hievon ausgenommen sind Beschaffungsvorgänge
zur Deckung eines unmittelbar notwendigen Bedarfes, wenn dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten der Dienststelle zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Dienststelle nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Leistungen in der im ersten Satz vorgegebenen Weise zu beziehen, oder
wenn die von der Dienststelle benötigten Waren oder Dienstleistungen bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen im Vergleich zu den in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertragspartnern von einem Dritten günstiger angeboten werden, oder
soweit sie zumindest zu 50 vH aus Geldzuwendungen Privater finanziert werden, oder in Erfüllung von Auflagen für Sachzuwendungen erfolgen, höchstens jedoch im Gegenwert der erhaltenen Zuwendungen.
(3) Die Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Abs. 2 Z 1 bis 3 unter Angabe einer Begründung, der Art und Menge der beauftragten Leistung sowie des Auftragsvolumens der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat spätestens vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.
Vergabebestimmungen
§ 5. (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG 1997.
(2) Für Aufträge des Bundes an die Gesellschaft sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.
Abgangsdeckung
§ 6. (1) Der Bund hat die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen, maximal jedoch im Ausmaß des nach § 11 Abs. 5 genehmigten Jahresbudgets.
(2) Für die Durchführung von Auftragsvergaben im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen (§ 2 Abs. 2 Z 3) ist von der jeweiligen Dienststelle ein kostendeckendes Entgelt an die Gesellschaft zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.
Vertretung der Gesellschaft
§ 7. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Die ersten Geschäftsführer sind gemäß Abs. 2 vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen.
Aufsicht
§ 8. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Aufsichtsrat
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
Nutzerbeirat
§ 10. (1) Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
(2) Der Nutzerbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 genannten Angelegenheiten;
die Erstattung von Empfehlungen zu Beschaffungsgruppen;
die Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Gesellschaft und den Nutzern;
die Unterstützung der Gesellschaft bei der Implementierung der neuen Beschaffungsmethoden in den Dienststellen;
die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen des Beschaffungsmanagements und der Geschäftspolitik der Gesellschaft.
(3) Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Z 3 haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (§ 11 Abs. 5) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu berichten.
(4) Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß § 3 Abs. 2 vorsehen.
Richtlinien für die Unternehmensführung, Rechnungslegung
§ 11. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
(4) Die Gesellschaft hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
(5) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen. Das Jahresbudget ist jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(6) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
Überleitung von Bediensteten
Zuweisung von Bundesbediensteten zur Gesellschaft
§ 12. (1) Strebt ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in seinem Ressort ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgt, die der Gesellschaft übertragen sind, seine Versetzung zur Gesellschaft an, und fordert ihn die Gesellschaft an, hat das Ressort, dem der Bedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der von der Gesellschaft längstens während drei Jahren nach Errichtung der Gesellschaft verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(2) Verlangt die Gesellschaft mit Zustimmung des Bediensteten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zur Gesellschaft, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.
Vertragsbedienstete
§ 13. (1) Zur Gesellschaft versetzte Vertragsbedienstete werden ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort. Für diese gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
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