Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes 1988
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
329/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
329/2003).
Der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2001 beginnen, beträgt 6,2%.