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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes 1988

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

329/2003).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

329/2003).

Der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2001 beginnen, beträgt 6,2%.