Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (New York, 1992)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (New York, 1992) 1), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994 in der Fassung BGBl. III Nr. 12/1999
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