Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-04-20
Status Aufgehoben · 2001-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 4 785 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: .............. 330, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: ................. 200, davon 4 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: ........ 260, davon 40 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: .......... 450, davon 15 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ................ 725, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: .............. 350, davon 40 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ................... 1 750

Vorarlberg: .............. 300

Wien: .................... 420, davon 100 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.

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