Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 990 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................................. 400
Kärnten: .................................... 30
Niederösterreich: ........................... 1 570
Oberösterreich: ............................. 1 000
Salzburg: ................................... 45
Steiermark: ................................. 1 470
Tirol: ...................................... 135
Vorarlberg: ................................. 90
Wien: ....................................... 250
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 92/2001, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.