Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 745 für die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ......................... 900
Kärnten: ............................ 30
Niederösterreich: ................... 1 230
Oberösterreich: ..................... 300
Salzburg: ........................... 5
Steiermark: ......................... 2 130
Tirol: .............................. 35
Vorarlberg: ......................... 65
Wien: ............................... 50
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. November 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.
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