Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten in der Arbeitsinspektion
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet:
Abschnitt
Anwendungsbereich
Personenkreis
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Mitarbeiter/innen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in der Arbeitsinspektion, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Bediensteten anderer Ressorts bzw. Nicht-Bundesbediensteten kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz gewährt werden.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiter/inne/n Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.
Ausbildungsabschnitte
§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:
Erstorientierung,
Praktische Ausbildung,
Allgemeine Ausbildung,
Spezielle Ausbildung.
Ausbildungsformen
§ 4. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Teilnehmer/innen/zahlen als Seminare, Hospitationen, Projektarbeiten oder Selbststudium zu gestalten.
Ausbildungsplan
§ 5. Für jede/n Mitarbeiter/in ist ein persönlicher Grundausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau und zeitlichen Verlauf der Grundausbildung enthält. Im Ausbildungsplan sind für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 und gleichwertige Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen vier, für die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 und gleichwertige Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen zwei Fachbereiche gemäß § 11 Abs. 1 auszuweisen, die der Verwendung des/der Mitarbeiters/in am ehesten entsprechen. Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.
Dauer
§ 6. Die Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A,
v1 .................................................. 15 Wochen,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2, B, v2 10 Wochen,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3, C, v3 6 Wochen,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5,
D, v4 ............................................... 4 Wochen.
Übertragung der Organisation und Durchführung, Anrechnungen
§ 7. (1) Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienststellen des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
(2) Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
Abschnitt
Ausbildungsabschnitte
Erstorientierung
§ 8. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.
Praktische Ausbildung
§ 9. In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden Fähigkeiten und Kenntnisse in den ausgewählten Fachbereichen gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 bis 6 bzw. 8 zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung erfolgt nach Möglichkeit im Rahmen von Seminaren und Hospitationen.
Allgemeine Ausbildung
§ 10. Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachlichen Ausbildung von Bedeutung sind und umfasst folgende Themenbereiche:
Rechtliche Grundlagen, Institutionen und ausgewählte Politikbereiche der Europäischen Union,
Kommunikationsverhalten.
Spezielle Ausbildung
§ 11. (1) Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse und umfasst folgende Fachbereiche:
Österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten sowie Grundzüge der Haushaltsvorschriften des Bundes,
Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion,
Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz,
Verwendungsschutz,
Fremdenrecht,
Ausländerbeschäftigung und -kontrolle,
Grundzüge der Österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechts der Bundesbediensteten und des Verwaltungsverfahrens und Gebührenrechts,
Kanzleiordnung und Grundzüge der Organisation und Aufgaben in der Arbeitsinspektion.
(2) Die Fachbereiche gemäß Z 7 und 8 sind nur für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 und gleichwertige Verwendungs- und Entlohnungsgruppen vorgesehen.
Abschlussprüfung
§ 12. (1) Die Zuweisung zur Abschlussprüfung (Dienstprüfung) hat gemäß § 31 Abs. 6 BDG 1979 von Amts wegen durch die Dienstbehörde zu erfolgen.
(2) Zur Eigenvorbereitung auf die Abschlussprüfung ist dem/der Mitarbeiter/in angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Abschlussprüfung ist in den gemäß § 11 vorgesehenen Fachbereichen abzulegen. Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, in einem Fachbereich auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend ist von den Arbeitsinspektionsorganen in zwei Fachbereichen eine schriftliche Prüfung zu absolvieren. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des/der Mitarbeiters/in Bedacht zu nehmen.
(4) Die Abschlussprüfung ist in Form von Teilprüfungen - nach Möglichkeit integriert in Seminare der speziellen Ausbildung - von Einzelprüfer/inne/n abzunehmen.
(5) Die Einzelprüfer/innen sind Mitglieder einer beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einzurichtenden Prüfungskommission. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Mitarbeiter/innen, die entsprechend fachlich sowie pädagogisch qualifiziert und als Ausbildner/innen tätig sind, sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden.
(6) Allfällige Wiederholungen der Teilprüfungen sind jeweils frühestens nach Ablauf von zwei Monaten zulässig. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.
(7) Kommt auf Grund einer zu geringen Teilnehmer/innen/zahl in einem in § 11 genannten Fach kein Seminar zustande, so kann dieses Fach auch in Form einer Projektarbeit oder im Selbststudium absolviert werden. Eine positiv bewertete Projektarbeit ersetzt in diesem Fach die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.
(8) Im Prüfungszeugnis sind die in den Fachbereichen gemäß Abs. 3 abgelegten Prüfungen anzuführen. Anrechnungen gemäß § 7 Abs. 2 sind zu vermerken.
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 13. Erfolgreich abgelegte Grundausbildungen nach den bisher gültigen Verordnungen
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 520/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 670/1990,
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 450/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 670/1990,
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 512/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 670/1990,
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 513/1979,