Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten der Sektion VI und des Arbeitsmarktservice
Zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003.
§ 1. Mitarbeiter/innen, die bereits vor dem 1. April 2000 mit einer Grundausbildung gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 304/1999, begonnen haben, können diese Grundausbildung bis Ende Juni 2001 abschließen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003.
§ 2. Auf die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamt/inn/en sind die Richtlinien für die Grundausbildung des Arbeitsmarktservice anzuwenden.
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