Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, wird verordnet:
§ 1. Das Tageskostgeld wird mit 43 S festgesetzt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 2001 tritt die Verordnung über das Tageskostgeld, BGBl. Nr. 35/1996, außer Kraft.
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