Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und „Akademischer Supervisor“, Ausbildungslehrgang für Supervision, Institut für Integrative Bildung (Sympaideia)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-05-01
Status Aufgehoben · 2003-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

§ 1. Das Institut für Integrative Bildung (Sympaideia) ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang für Supervision als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Ausbildungslehrgang für Supervision“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2005 außer Kraft.

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