Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten[CELEX-Nr.: 398D2119]
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 702/1974 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird verordnet:
§ 1. Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an Legionärskrankheit unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950.
§ 2. Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an virusbedingtem hämorrhagischem Fieber unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950.
§ 3. Todesfälle subakuter spongiformer Encephalopathien unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten, BGBl. II Nr. 229/1998, außer Kraft.
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