Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die jeweils aktuelle Liste der Verträge gemäß dem Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, BGBl. I Nr. 89/1999, wird die aktuelle Liste der Verträge wie folgt kundgemacht:
Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam (BGBl. III Nr. 83/1999);
Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (BGBl. III Nr. 123/1998);
Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBI. III Nr. 38/2000);
Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. III Nr. 189/2000).
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2000.
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