Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2001, G 43/00-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. März 2001, ausgesprochen, dass die Wortfolge “ , wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 ECU,” in § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56, verfassungswidrig war.
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