Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Internationale Managerin“ und „Akademischer Internationaler Manager“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H., Lehrgang „Internationales Management“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
§ 1. Die Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H. ist berechtigt, den Lehrgang „Internationales Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Internationales Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Internationale Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Internationaler Manager“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Mai 2005 außer Kraft.
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