Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Internationale Managerin“ und „Akademischer Internationaler Manager“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H., Lehrgang „Internationales Management“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-06-01
Status Aufgehoben · 2005-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

§ 1. Die Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H. ist berechtigt, den Lehrgang „Internationales Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Internationales Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Internationale Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Internationaler Manager“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Mai 2005 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.