Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Erdäpfeln mit Ursprung in Ägypten verboten wird
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40 Abs. 4 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2000, wird verordnet:
§ 1. Die Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Erdäpfeln mit Ursprung in Ägypten wird zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum verboten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.