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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Erdäpfeln mit Ursprung in Ägypten verboten wird

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40 Abs. 4 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2000, wird verordnet:

§ 1. Die Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Erdäpfeln mit Ursprung in Ägypten wird zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum verboten.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.