Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 278 Abs. 2 HGB wird verordnet:
§ 1. Sofern nicht die gesamte Bilanz und der gesamte Anhang einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung offengelegt wird, ist für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Verwendung der Formblätter Anlage 1 und 2 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) ausreichend. Es ist auch ausreichend, wenn die Bilanz und der Anhang hinsichtlich ihrer Gliederung der Schnittstellenbeschreibung entsprechen, die der Bundesminister für Justiz nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr, BGBl. Nr. 559/1995, in der jeweils geltenden Fassung, für Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB im elektronischen Rechtsverkehr genehmigt hat.
§ 2. § 1 gilt sinngemäß für die in § 221 Abs. 5 HGB bezeichneten Personengesellschaften des Handelsrechts.
§ 3. Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft darf auch ohne Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass derselbe Text in derselben Gliederung oder in der Gliederung im Sinn des § 1 zweiter Satz enthalten und entweder gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2001 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die Angaben über die Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB und die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. II Nr. 207/1999, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter HGB-Form 1 bis 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden, wobei das Formblatt HGB-Form 1 weggelassen werden kann.
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar!)
Anlage 2
Offenzulegender Anhang *1) *2)
Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des
Geschäftsjahrs
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Firma:
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Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 HGB):
- Begründung dafür:
Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 HGB):
Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 HGB):
- Begründung dafür:
Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 HGB):
Bei Ausweis eines "negativen Eigenkapitals": Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 HGB):
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1):
- Begründung dafür:
- Gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage:
Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinne des § 203 Abs. 4 HGB (§ 236 Z 2 HGB):
Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinne des § 206 Abs. 3 HGB (§ 236 Z 4 HGB)
- im Geschäftsjahr:
- insgesamt über die Herstellungskosten hinaus:
Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Z 1 in Verbindung mit § 242 Abs. 2 HGB)
- Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
- Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
- Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
- Art und Form dieser Sicherheiten:
Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten (lauteten), in Schilling oder in EURO (§ 237 Z 2 HGB):
Aufgliederung und Erläuterung der gemäß § 199 HGB ausgewiesene Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 HGB); Betrag insgesamt:
- davon Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen:
- davon Pfandrechte:
- davon sonstige dingliche Sicherheiten:
In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (§ 237 Z 10 HGB):
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 HGB):
Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie
- Höhe des Anteils am Kapital,
- das Eigenkapital
- und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt (§ 238 Z 2 HGB):
Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 HGB):
Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs (§ 239 Abs. 1 Z 1 HGB)
- insgesamt:
- davon Arbeiter:
- davon Angestellte:
Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 HGB) an bzw. für
Geschäftsführer
- Zinsen dafür:
- wesentliche Bedingungen:
- im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
- zugunsten der Geschäftsführer eingegangene Haftungsverhältnisse:
Aufsichtsratsmitglieder
- Zinsen dafür:
- wesentliche Bedingungen:
- im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge:
- zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eingegangene Haftungsverhältnisse:
Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 HGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats:
- Geschäftsführer:
- Aufsichtsrat:
Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs" (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 HGB):
Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 HGB):
Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz HGB):
Wurden Angaben gem. § 238 Z 2 HGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz HGB):
Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen
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...................................... ................, am .......
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```
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*1) Achtung: a) Besteht nach § 268 HGB Prüfungspflicht, so ist auch
der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.
Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist erforderlichenfalls ein Beiblatt anzuheften.
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