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Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Brunei Darussalam

Geltender Text a fecha 2001-04-09

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, wird kundgemacht:

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 30.51/11/2001

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Brunei Darussalam seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 3. April 2001 beschlossen hat, dass Staatsangehörige von Brunei Darussalam, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses oder eines Diplomatenpasses sind, visumfrei in die Republik Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen *) in Kraft steht, aufhalten können.

Diese Regelung findet keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den obgenannten Zeitraum in der Republik Österreich aufhalten wollen oder die beabsichtigen, in der Republik Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Diese Regelung tritt mit Wirksamkeit vom 10. April 2001, 00.00 Uhr, in Kraft.

Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Brunei Darussalam die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Kuala Lumpur, am 9. April 2001

L. S.

An das

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

von Brunei Darussalam

Bandar Seri Begawan

Brunei Darussalam


*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997