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Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Geltender Text a fecha 2001-03-31

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am

16.

bzw. 29. März 2001 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. April 2001 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

unddie Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus undFremdenfeindlichkeit

(im Folgenden „Beobachtungsstelle“ genannt)

UNTER BEZUGNAHME auf die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der „Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“,

UNTER BEZUGNAHME auf den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 2. Juni 1997, dass der Amtssitz der Beobachtungsstelle in Wien sein solle,

IM HINBLICK auf den Beschluss des Verwaltungsrates der Beobachtungsstelle, dass die Beobachtungsstelle in der Rahlgasse 3 (TOP 5-10), 1060 Wien, eingerichtet wird,

IM HINBLICK darauf, dass Artikel 14 der Verordnung Nr. 1035/97 des Rates festlegt, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Protokoll“ genannt) auf die Beobachtungsstelle Anwendung findet; im Hinblick darauf, dass Artikel 11 der Verordnung Nr. 1035/97 des Rates festlegt, dass für das Personal der Beobachtungsstelle die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gelten,

IM HINBLICK darauf, dass auch die am 20. Jänner 2000 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften *1) (im Folgenden „Durchführungsmodalitäten“ genannt) für die Beobachtungsstelle gilt,

IM HINBLICK darauf, dass für die Umsetzung bestimmter Artikel des genannten Protokolls und der Durchführungsmodalitäten sowie für zusätzliche Angelegenheiten weitere Bestimmungen getroffen werden müssen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

```


```

*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2000

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Beobachtungsstelle und der Republik Österreich:

a)

sind alle Bezugnahmen auf die Europäischen Gemeinschaften als Bezugnahmen auf die Beobachtungsstelle zu verstehen;

b)

sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften als Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Beobachtungsstelle zu verstehen;

c)

sind mit Ausnahme der Artikel 7, 13, 15 und 16 des Protokolls Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle zu verstehen.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet “Amtssitz der Beobachtungsstelle”:

a)

den von der Beobachtungsstelle in Wien gemäß Anhang 1 bezogenen Bereich; und

b)

jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Bundesregierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird.

Artikel 2

Abgaben und Gebühren für Rechtsgeschäfte

Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Beobachtungsstelle beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Artikel 3

Beamte und sonstige Bedienstete

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 bis 15 des Protokolls und des Artikels 4 der Durchführungsmodalitäten, genießen Beamte und sonstige Bedienstete der Beobachtungsstelle die folgenden Privilegien und Immunitäten:

a)

im Einklang mit Artikel 12 (c) des Protokolls die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Beobachtungsstelle unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;

b)

den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.

(2) Neben den vorstehend genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Direktor der Beobachtungsstelle und alle höherrangigen Abteilungsleiter, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.

(3) In Bezug auf Sachverständige, die mit der Beobachtungsstelle zusammenarbeiten, sowie alle sonstigen Personen, die die Beobachtungsstelle zu einer Zusammenarbeit einlädt, werden die österreichischen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre Einreise nach Österreich, ihren Aufenthalt und ihre Abreise zu erleichtern. Sollten Sichtvermerke oder Genehmigungen erforderlich sein, so werden sie zusammen mit jeder für die Erledigung dieser Formalitäten nötigen Hilfe so rasch wie möglich und kostenlos erteilt.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in Artikel 12 (b) des Protokolls und Absatz 3 dieses Artikels genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in diesen Bestimmungen beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 4

Tagungen der Beobachtungsstelle

Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden für von der Beobachtungsstelle einberufene Tagung benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Beobachtungsstelle einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.

Artikel 5

Sicherheit

(1) Die Beobachtungsstelle ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihres Amtssitzbereiches verantwortlich. Vorbehaltlich des Protokolls ist sie ebenso für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes und der für sie geltenden österreichischen Gesetze verantwortlich.

(2) Für die Ausübung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Verantwortung ergreift die Beobachtungsstelle all jene Maßnahmen, die sie für erforderlich erachtet und erlässt insbesondere die erforderlichen internen Regelungen. Sie kann Personen, die sie für unerwünscht hält, den Zugang zu ihrem Amtssitz vorenthalten und sie daraus entfernen lassen.

Artikel 6

Hilfeleistung in Sicherheitsangelegenheiten

(1) Personen, die nach österreichischem Gesetz zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung befugt sind, haben nicht das Recht, die Gebäude und Liegenschaften der Beobachtungsstelle oder die von ihr benutzten Grundstücke zu betreten, es sei denn sie wurden von den Behörden der Beobachtungsstelle darum ersucht oder dazu ermächtigt; in solchen Fällen leisten sie ihnen dann die von ihnen benötigte Hilfe. Die Zutrittsbewilligung der Behörden der Beobachtungsstelle ist jedoch dann anzunehmen, wenn ein Feuer ausbricht oder ein anderer Notfall eintritt, der unverzügliche Schutzmaßnahmen erforderlich macht.

(2) Die Regierung und die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen um zu gewährleisten, dass die Ruhe im Amtssitzbereich der Beobachtungsstelle nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(3) Die Beobachtungsstelle und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle eng zusammen.

(4) Wenn dies von dem Direktor oder einem höherrangigen Mitglied der Beobachtungsstelle, das den Direktor während seiner Amtsabwesenheit vertritt, gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich der Beobachtungsstelle beistellen.

(5) Die Beobachtungsstelle konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

(6) Die österreichischen Behörden stellen sicher, dass alle Personen, für die dieses Abkommen gilt, freien Zugang zu den von der Beobachtungsstelle benutzten Gebäuden, Liegenschaften und Grundstücken haben.

Artikel 7

Sicherheitspersonal

(1) Die Beobachtungsstelle kann Sicherheitsbeamte und Leibwächter einsetzen, die im Bereich der von ihr benutzten Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke Amtsgewalt besitzen.

(2) Das Sicherheitspersonal der Beobachtungsstelle, das eine Sicherheitsausrüstung verwendet, hat dies in vollem Einklang mit dem österreichischen Gesetz zu tun.

Artikel 8

Zusammenarbeit in Sicherheitsbelangen

(1) Die Beobachtungsstelle und die österreichischen Behörden teilen einander alle Angelegenheiten mit, die die Sicherheit von Personen und des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle betreffen. Insbesondere teilen sie einander den Namen und Status der in Artikel 6 genannten Behörden sowie jeder Behörde mit, die für Sicherheitsfragen zuständig ist.

(2) Die Beobachtungsstelle und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten in den Bereichen Informationsaustausch und Sicherstellung der in Artikel 6 vorgesehenen Zusammenarbeit eng zusammen.

Artikel 9

Unterstützung

(1) Die Republik Österreich leistet von März 1999 bis Februar 2002 einen zum Betrieb der Beobachtungsstelle erforderlichen Beitrag gemäß Anhang 2.

(2) Bis spätestens Ende 2000 wird eine Ad-hoc-Gruppe mit den Vertretern der Beobachtungsstelle und der zuständigen österreichischen Behörden eingerichtet, um die verschiedenen Möglichkeiten für die Infrastruktur der Beobachtungsstelle und deren Verwirklichung zu prüfen.

Artikel 10

Fernmeldeverkehr

(1) Die Beobachtungsstelle kann einige Fernmeldesysteme zu ihrer eigenen Verwendung einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten.

(2) Die österreichischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einrichtung und Verwendung der betreffenden Systeme zu erleichtern.

Artikel 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 sollten alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Amtssitzabkommens ergeben, auf dem Wege direkter Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden.

Artikel 12

Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Republik Österreich und die Beobachtungsstelle einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

(2) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. Juli 1998 angewendet.

(3) Jede der Vertragschließenden Parteien kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine schriftliche Notifikation an die andere Vertragschließende Partei kündigen.

(4) Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in der englischen und deutschen Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anhang 1

Von der Beobachtungsstelle benutzte Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke

Der von der Beobachtungsstelle in Wien bezogene Bereich ist Teil des Gebäudes Rahlgasse 3, 1060 Wien.

Ab 1. März 1999 belegt die Beobachtungsstelle das 2. (TOP 4),

3.

(TOP 5) und 4. (TOP 6 und 7) Geschoß des Gebäudes. Es wird erwartet, dass ab 1. März 2000 auch das 5. (TOP 8 und 9) Geschoß von der Beobachtungsstelle belegt wird.

Die Eingangshalle und das Haupttor gelten als Teile der von der Beobachtungsstelle benutzten Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke.

Anhang 2

Unterstützung der Beobachtungsstelle seitens Österreichs

Die von Österreich der Beobachtungsstelle gewährte Unterstützung wird in Form von finanzieller Unterstützung in Zusammenhang mit den Miet- und Adaptierungskosten des Gebäudes bereitgestellt, das Amtssitz der Beobachtungsstelle ist.

Die finanzielle Unterstützung beträgt höchstens:

1.

1 947 779,20 österreichische Schilling (= 141 550,63 Euro) von März 1999 bis März 2000, als Beteiligung an den Miet- und Adaptierungskosten des Gebäudes.

2.

1 064 616,60 österreichische Schilling (= 77 368,705 Euro) von März 2000 bis März 2001, als Beteiligung an den Mietkosten.

3.

985 651,60 österreichische Schilling (= 71 629,368 Euro) vom März 2001 bis März 2002, als Beteiligung an den Mietkosten.