VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in Berücksichtigung der Tatsache, daß die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Volksrepublik Polen über die internationale Güterbeförderung im Straßenverkehr, in Kraft getreten am 1. Jänner 1964, den politischen, wirtschaftlichen, verkehrspolitischen und ökologischen Gegebenheiten nicht mehr entspricht,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Polens der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene/Schiff) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung der Lärm- und Schadstoffemissionen der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Schiffahrt vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen, haben vereinbart:

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1.

Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr zwischen Österreich und Polen.

2.

Die Vereinbarung bezieht sich daher

– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,

– Kombinierten Verkehr Schiff – Straße,

– Kombinierten Verkehr Schiene – Schiff,

– Güterverkehr auf der Schiene,

– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind;

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,

– Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen.

3.

Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1.

Kombinierter Verkehr

a)

vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),

b)

vom Verladebahnhof/Verladehafen zum Entladebahnhof/Entladehafen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff in einem motorgetriebenen Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Staatsgrenzen beider Vertragsparteien überschritten werden müssen, und

c)

vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr);

2.

Lastfahrzeug

3.

gewerbsmäßiger Güterverkehr

4.

Werkverkehr

a)

die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein,

b)

die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen,

c)

die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden,

d)

die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein,

e)

die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER EISENBAHNEN UND DES KOMBINIERTEN VERKEHRS

Artikel 3

Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Förderung des Kombinierten Verkehrs über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat:

1.

Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten zwischen Österreich und Polen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fordern sie die Eisenbahnunternehmen auf, wettbewerbsfähige Angebote zu erarbeiten, welche durch besondere Beförderungsqualität, kurze Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig sind.

2.

Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Artikel 4

Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs

1.

Die Vertragsparteien fordern die Eisenbahnunternehmen auf, die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen den beiden Ländern verstärkt fortzuführen und die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern.

2.

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich

a)

der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden technischen und sicherungstechnischen Einrichtungen;

b)

des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe und Infrastrukturen;

c)

der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden Terminals;

d)

der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven), um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten besonders im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;

e)

der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Beförderung temperaturabhängiger oder -gesteuerter Güter;

f)

des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

3.

Die Vertragsparteien streben an und werden unterstützen, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs gemeinsame Maßnahmen im Angebotsbereich von Verkehrsleistungen setzen.

4.

Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Artikel 5

Grenzabfertigung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

Artikel 6

Ausbau von Eisenbahnverbindungen

Die Vertragsparteien stimmen überein, dem AGTC, dem TER-Projekt sowie dem AGC (hinsichtlich der Linienführung) Aufmerksamkeit zuzuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen; dies unter Berücksichtigung der Transportwirtschaftlichkeit der diesbezüglichen Maßnahmen und der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Genehmigungspflichtige Verkehre

1.

Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet.

2.

Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a)

Standardgenehmigungen,

b)

eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Artikel 8

Genehmigungsfreie Verkehre

1.

Einer Genehmigung bedürfen nicht:

a)

die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;

b)

die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;

c)

die Beförderung von Postsendungen;

d)

die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;

e)

die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

f)

die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

g)

die Überführung von Leichen;

h)

die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

i)

die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);

j)

die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden;

k)

die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

l)

die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;

m)

die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;

n)

die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;

o)

die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

p)

die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

2.

Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs oder innerhalb einer bestimmten Zone um den jeweiligen Terminal keiner Genehmigung bedürfen.

Artikel 9

Inhalt der Genehmigung

1.

Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist eine Genehmigung erforderlich, sofern nicht Artikel 8 etwas anderes bestimmt.

2.

Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Unternehmers;

b)

amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c)

höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d)

Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e)

gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f)

Dauer der Gültigkeit.

3.

Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

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