VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Mazedonischen Regierung über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2001-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Mazedonisch

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 16 der Vereinbarung wurden am 26. beziehungsweise am 31. Jänner 2001 vorgenommen; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 16 mit 1. März 2001 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die mazedonische Regierung, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt auf österreichischen und mazedonischen Hoheitsgebieten der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Schiene/Straße) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart:

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1.

Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr).

2.

Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

– Kombinierten Verkehr Schiene/Straße,

– Güterverkehr auf der Schiene,

– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,

– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

3.

Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß Artikel 2.

4.

Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1.

Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a)

vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),

b)

vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorbetriebenen Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Vertragsstaaten oder beider Vertragsstaaten überschritten werden muß,

c)

vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr);

2.

Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;

3.

Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;

b)

die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;

c)

die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;

d)

die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;

e)

die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;

4.

Kabotage

Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTER VERKEHR

Artikel 3

Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat:

1.

Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wirken sie auf eine verbesserte Ausstattung der Eisenbahnunternehmen hin, um sie durch bessere Beförderungsqualität, kürzere Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig zu machen.

2.

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Artikel 4

Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs

1.

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen den beiden Ländern verstärkt fortführen und die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch verbessern.

2.

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen sowie die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich

a)

der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden technischen und sicherungstechnischen Einrichtungen;

b)

des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe, Häfen und Infrastrukturen;

c)

der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden Terminals;

d)

der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden (Waggons und Lokomotiven) und schwimmenden Materials, um der Ausweitung der Kapazitäten besonders im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;

e)

der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Beförderung temperaturabhängiger oder -gesteuerter Güter;

f)

des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

3.

Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Ziffer 2 werden nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

4.

Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen sowie die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen koordiniert werden.

Artikel 5

Grenzabfertigung

1.

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

2.

Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Ziffer 1 werden nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Artikel 6

Ausbau von Eisenbahnverbindungen

1.

Die Vertragsparteien stimmen überein, dem AGTC, dem TER-Projekt, dem AGC sowie den Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuzuwenden.

2.

Insbesondere soll dem Ausbau der Eisenbahninfrastrukturen zwischen Österreich und Mazedonien Bedeutung beigemessen werden.

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Genehmigungspflichtige Verkehre

1.

Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.

2.

Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a)

Standardgenehmigungen (gültig für Loco-, Transit- und Drittlandfahrten)

b)

eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Artikel 8

Genehmigungsfreie Verkehre

1.

Einer Genehmigung bedürfen nicht:

a)

Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

b)

die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;

c)

die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

d)

die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;

e)

die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

f)

die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;

g)

der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;

h)

die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

i)

die Überführung von Leichen.

2.

Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

3.

Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Abs. 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Kontingentgenehmigung zu erbringen.

Artikel 9

Inhalt der Genehmigung

1.

Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.

2.

Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Unternehmers;

b)

amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c)

höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges;

d)

Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e)

gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f)

Dauer der Gültigkeit.

3.

Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.

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