VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien zur Errichtung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf dem slowenischen Staatsgebiet beim Grenzübergang Paulitschsattel – Pavličevo sedlo
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Slowenisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. Juni 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr *1) folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2001
Artikel 1
Beim Grenzübergang Paulitschsattel – Pavličevo sedlo wird auf slowenischem Staatsgebiet eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
– den Abschnitt 1252 der Nationalstraße R 428 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und dem Amtsplatz der Grenzabfertigungsstelle Pavličevo sedlo,
– die auf dem Amtsplatz der Grenzabfertigungsstelle Pavličevo sedlo grenzseitig der Straßenmarkierung gelegene Verkehrsfläche,
– die im Erdgeschoss des Amtsgebäudes von den österreichischen Bediensteten allein benützten und entsprechend gekennzeichneten Amtsräume,
– die grenzseitig des Amtsgebäudes errichteten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 26. April 2001, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.