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Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen den Bahnhöfen Spielfeld und Maribor

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Juni 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr *1) in Hinblick auf die Bahnhöfe Spielfeld und Maribor sowie in Hinblick auf die Grenzabfertigung in Reisezügen zwischen diesen Bahnhöfen Folgendes vereinbart:

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2001

Artikel 1

(1) Im Bahnhof Maribor wird auf slowenischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

(2) Im Bahnhof Spielfeld wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene slowenische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 2

Die österreichische und die slowenische Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit im Bahnhof Spielfeld und im Bahnhof Maribor und auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Spielfeld und Maribor in Reisezügen vorgenommen. Die Grenzabfertigung in Reisezügen erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Artikel 3

(1) Die Zone umfasst für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Maribor:

(2) Die Zone umfasst für die slowenischen Bediensteten im Bahnhof Spielfeld:

(3) Im Übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(4) Die Kontrollen können in allen Zügen, die zwischen den im Artikel 2 festgelegten Bahnhöfen verkehren, durchgeführt werden.

Artikel 4

(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören die auf den in Absatz 1 genannten Straßenverbindungen verkehrenden Fahrzeuge zum Bereich der jeweiligen Zone.

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung, tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. Mai 2001, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.