Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen den Bahnhöfen Villach und Jesenice
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Juni 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr *1) in Hinblick auf die Bahnhöfe Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost sowie in Hinblick auf den Bahnhof Jesenice und die Grenzabfertigung in Reisezügen auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost und Jesenice Folgendes vereinbart:
_______________ *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2001
Artikel 1
(1) Im Bahnhof Jesenice wird auf slowenischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
(2) In den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost werden auf österreichischem Staatsgebiet vorgeschobene slowenische Grenzabfertigungsstellen errichtet.
Artikel 2
Die österreichische und die slowenische Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost und Jesenice und auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost und Jesenice in Reisezügen vorgenommen. Die Grenzabfertigung in Reisezügen erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Artikel 3
(1) Die Zone umfasst für die österreichischen Bediensteten
im Bahnhof Jesenice:
Der gesamte Bereich innerhalb des Bahnsteiges 1 mit Gleis 1 und in Verlängerung (Richtung Rosenbach) bis zur Höhe der Weiche 204. In Richtung Laibach bis zur Mitte des Postgebäudes. Weiter im rechten Winkel zur Weiche 14 (Einmündung Gleis 7) weiters über die Weichen 13, 16, 17, 19, 21, 22 (Einmündung Gleis 17) bis einschließlich Gleis 17 in Richtung Rosenbach auf die Höhe der Weiche 204 (im rechten Winkel).
Der Bereich umfasst somit die Gleise 1, 2, 3 (8, 9 werden derzeit nicht verwendet), 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17.
(2) Die Zone umfasst für die slowenischen Bediensteten
im Bahnhof Villach-Hauptbahnhof:
im Bahnhof Villach-Westbahnhof:
bei der Autoverlade Villach-Ost:
im Bahnhof Rosenbach:
(3) Im Übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(4) Die Kontrollen können in allen Zügen, die zwischen den im Artikel 2 festgelegten Bahnhöfen verkehren, durchgeführt werden.
Artikel 4
(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
- von den österreichischen Bediensteten zwischen dem Stadtgebiet Jesenice bis zur gemeinsamen Grenze bei der Grenzübergangsstelle Karawankentunnel
- von den slowenischen Bediensteten zwischen der Stadt Villach bis zur gemeinsamen Grenze bei der Grenzübergangsstelle Karawankentunnel
(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören die auf den in Absatz 1 genannten Straßenverbindungen verkehrenden Fahrzeuge zum Bereich der jeweiligen Zone.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung, tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. Mai 2001, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.