Entschließung des Bundespräsidenten vom 13. September 1978 betreffend die Anordnung einer VolksabstimmungBundesgesetz vom 7. Juli 1978 über die friedliche Nutzung der Kernenergie in Österreich (Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 46 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 79/1973, ordne ich eine Volksabstimmung an, in der das Bundesvolk gemäß Art. 43 B-VG darüber entscheiden wird, ob der folgende vom Nationalrat am 7. Juli 1978 gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel I
§ 1. Zur Inbetriebnahme eines Kernkraftwerkes in Österreich ist, außer den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlichen behördlichen Bewilligungen, eine durch Bundesgesetz zu erteilende Erlaubnis aus gesamtstaatlicher, volkswirtschaftlicher und energiepolitischer Sicht sowie unter Bedachtnahme auf Gesichtspunkte technischer und gesundheitlicher Sicherheit - soweit diese Kompetenzen durch den Bund wahrzunehmen sind - erforderlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 2. Für die Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf der Gemeinschaftskernkraftwerk Tullnerfeld GmbH. wird diese Erlaubnis gemäß § 1 erteilt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 3. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und aller anderen Rechtsvorschriften ist vorrangig auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie auf den Schutz der Umwelt zu achten; dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung und Kontrolle der höchstzulässigen Strahlenbelastung, für die erforderlichen Alarmpläne sowie für die Entsorgung von Kernkraftwerken, soweit alle diese Maßnahmen in den Bereich der Kompetenzen des Bundes fallen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel II
Im Sinne des § 2 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 wurde von der Bundesregierung Sonntag, der 5. November 1978, als Tag der Abstimmung festgesetzt und der 8. Oktober 1978 als Stichtag bestimmt.
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