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Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2001

Geltender Text a fecha 2001-06-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

169/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

169/2002).

Die Betragsgrenze für das Jahr 2001 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2000 nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 ergeben, beträgt:

1.

für das Burgenland: 0,50 Millionen Schilling;

2.

für das Land Kärnten: 1,27 Millionen Schilling;

3.

für das Land Niederösterreich: 3,19 Millionen Schilling;

4.

für das Land Oberösterreich: 3,13 Millionen Schilling;

5.

für das Land Salzburg: 1,31 Millionen Schilling;

6.

für das Land Steiermark: 2,57 Millionen Schilling;

7.

für das Land Tirol: 1,62 Millionen Schilling;

8.

für das Land Vorarlberg: 0,89 Millionen Schilling;

9.

für das Land Wien: 5,23 Millionen Schilling.