Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung - StubeiVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien zu entrichtenden Taxen (Hochschul-Taxengesetz 1972), BGBl. Nr. 76/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2001, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, und Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, werden im Folgenden als Universitäten bezeichnet.
(2) Unter Studierenden sind im Folgenden auch Bewerberinnen und Bewerber um Zulassung zu einem Studium zu verstehen.
(3) Studierende mit mehreren Studien an einer oder mehreren Universitäten haben den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag je Semester nur einmal zu entrichten.
(4) Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium von Universitätslehrgängen oder Vorbereitungslehrgängen gemäß § 25a Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zugelassen sind, haben den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag zu entrichten. Studierende in Universitätslehrgängen haben überdies das Unterrichtsgeld gemäß § 5 Hochschul-Taxengesetz 1972 zu entrichten.
Höhe des Studienbeitrages
§ 2. (1) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Islands, Italiens, Liechtensteins, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Portugals, Österreichs, Schwedens, Spaniens oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland besitzen, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten.
(2) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, die eine von Abs. 1 abweichende oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro zu entrichten.
(3) Wird der Studienbeitrag innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) entrichtet, erhöht sich der Studienbeitrag für Studierende gemäß Abs. 1 um 36,34 Euro und für Studierende gemäß Abs. 2 um 72,67 Euro.
Erlass des Studienbeitrages
§ 3. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 oder des § 10 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, ist Studierenden der Studienbeitrag zu erlassen. Über den Antrag auf Erlass entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder anlässlich der Fortsetzungsmeldung.
(2) Studierenden einer österreichischen Universität, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren, ist der Studienbeitrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 für das bzw. die Semester der Teilnahme zu erlassen.
(3) Studierenden einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen an einer österreichischen Universität absolvieren wollen, ist der Studienbeitrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 für das bzw. die Semester der Teilnahme am entsprechenden Mobilitätsprogramm zu erlassen.
Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge
§ 4. (1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung des Studienbeitrages zu erfolgen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
Bezahlung des Studienbeitrages
§ 5. (1) Die oder der Studierende hat den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag für jedes Semester in einem einzigen Zahlungsvorgang zu entrichten. Wird ein zu geringer Betrag bezahlt, so gelten der Studienbeitrag, der Studierendenbeitrag und der allfällige Sonderbeitrag als nicht entrichtet.
(2) Studienbeiträge, Studierendenbeiträge und allfällige Sonderbeiträge gelten mit der Gutschrift auf dem Studienbeitragskonto oder mit Einlangen der Mitteilung der Universität gemäß Abs. 6 oder 7 als entrichtet. Die Bezahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Betrag spätestens zehn Werktage nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. der Nachfrist auf dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß Anlage 1 festgelegten Studienbeitragskonto einlangt. Bei späterem Einlangen ist der Nachweis, dass vor Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. der Nachfrist eingezahlt wurde, durch die oder den Studierenden zulässig.
(3) Wurde ein um höchstens 10 vH zu geringer Betrag bezahlt, so hat die oder der Studierende den Differenzbetrag in einem einzigen Zahlungsvorgang an dieselbe Universität zu entrichten. Wurde der um höchstens 10 vH zu geringe Betrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist bezahlt, so ist bei der Bemessung des Differenzbetrages von einem Studienbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 auszugehen. Der Studienbeitrag, der Studierendenbeitrag und der allfällige Sonderbeitrag gelten mit Einzahlung des Differenzbetrages als entrichtet.
(4) Die Studierenden haben für die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages den von der Universität zur Verfügung gestellten codierten Erlagschein zu verwenden. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit ist den Studierenden seitens der Universität ein neuer codierter Erlagschein zur Verfügung zu stellen.
(5) Eine Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages mittels Telebanking setzt für ihre Gültigkeit voraus, dass im Kundendatenfeld die auf dem Erlagschein dafür vorgegebene zwölfstellige Ziffernfolge eingetragen ist.
(6) Die Rektorin oder der Rektor kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen verfügen, dass die Einzahlung auch mittels Quick-Karte oder Bankomat-Karte durchgeführt werden kann. Eine derartige Verfügung kann nur dann getroffen werden, wenn sichergestellt ist, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und die Daten gemäß § 8 Abs. 1 täglich der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt werden.
(7) Beitragszahlungen Studierender, die weder automationsunterstützt noch durch einen damit beauftragten Dritten einer oder einem bestimmten Studierenden zugeordnet werden können, sind von der Universität, erforderlichenfalls unter Heranziehung von Unterlagen, welche die oder der betroffene Studierende zur Verfügung stellt, nach Möglichkeit zuzuordnen. Derart getroffene Zuordnungen sind unverzüglich (online) der Bundesrechenzentrum GmbH bekannt zu geben. Universitäten, welche Verfügungen im Sinne des Abs. 6 getroffen haben, haben derartige Zuordnungen täglich bekannt zu geben.
Rückerstattung von Studienbeiträgen
§ 6. (1) Wurde ein um mehr als 10 vH zu geringer Betrag entrichtet, so kann die oder der Studierende die Rückerstattung nicht ordnungsgemäß entrichteter Beiträge beantragen, wenn sie oder er zuvor in einem einzigen Zahlungsvorgang den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag entrichtet hat.
(2) Wurde ein Studienbeitrag nach Ende der Nachfrist bezahlt und konnte dadurch keine Fortsetzung bewirkt werden, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der oder des Studierenden den Studienbeitrag rückzuerstatten.
(3) Wurde ein zu hoher Betrag bezahlt oder wurden irrtümlich mehrere ordnungsgemäße Einzahlungen vorgenommen, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der oder des Studierenden die Differenz zum Studienbeitrag gemäß § 2 rückzuerstatten.
(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von drei Jahren ab Bezahlung zulässig.
(5) Die Rektorin oder der Rektor darf ausschließlich Studienbeiträge rückerstatten, die auf das Studienbeitragskonto ihrer oder seiner Universität eingezahlt wurden. Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn es sich um den einzigen in der Evidenz der Bundesrechenzentrum GmbH als nicht rückerstattet ausgewiesenen, für die Fortsetzungsmeldung hinreichenden Studienbeitrag der oder des betreffenden Studierenden für dieses Semester handelt und § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht anzuwenden ist.
(6) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen.
Nachträgliche Entrichtung
§ 7. (1) Wurden Studierende gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 vom Studienbeitrag befreit und weisen sie nicht bis zum Ende der Nachfrist des dem letzten beitragsfreien Semester folgenden Semesters entsprechende Studien oder Praxiszeiten nach, so hat die Rektorin oder der Rektor die Entrichtung des Studienbeitrages gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 vorzuschreiben.
(2) Beitragsvorschreibungen und Einzahlungen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 Hochschul-Taxengesetz 1972 sind abweichend von § 8 von der Universität selbst evident zu halten. Die Einzahlungen haben auf das Subkonto der Universität zu erfolgen.
Beitragsevidenz
§ 8. (1) Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat die Rektorin oder der Rektor unter Angabe der Universität, des Beitragskontos und des Beitragssemesters folgende Daten der Studierenden der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit der universitätsübergreifenden Evidenthaltung der Studienbeiträge gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, beauftragten Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln:
die Matrikelnummer,
die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
die Staatsangehörigkeit,
den Beitragsstatus einschließlich Betrag,
die Zustelladresse,
erwünschte Versendung eines codierten Erlagscheines durch die Bundesrechenzentrum GmbH,
erfolgte Einzahlung mit Betrag und Einzahlungsart in den Fällen des § 5 Abs. 6 und 7.
(2) Die Daten Studierender, die mit Wirksamkeit für das jeweilige Beitragssemester neu zugelassen werden, sind täglich zu übermitteln. Überdies sind die Daten gemäß Abs. 1 für alle ordentlichen und außerordentlichen Studierenden einmal pro Semester innerhalb von drei Wochen nach Ende der Nachfrist der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. Aktualisierungen bereits übermittelter Datensätze hat jede Universität zu veranlassen.
(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Studierenden, für welche die jeweilige Universität dies vorgesehen hat (Abs. 1 Z 6), zu dem von der Universität angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen vor Ablauf eines Semesters einen codierten Erlagschein (Belegart 42) zur Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages für das nächstfolgende Semester zu übermitteln. Dieser Erlagschein hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
die Matrikelnummer,
die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade,
die Zustelladresse,
die Bezeichnung und Kontonummer der Universität,
den zu entrichtenden Betrag und dessen Aufgliederung in Studienbeitrag, Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag,
die beim Telebanking in das Kundendatenfeld einzutragende zwölfstellige Ziffernfolge.
(4) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten der Empfängerbank die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den Daten gemäß Abs. 1 hinzuzufügen und der Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten täglich bekannt zu geben.
(5) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die Datenübergabeformate der Anlage 2 zu verwenden.
(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Studienbeihilfenbehörde den Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
(7) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Universitäten und der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit der Nachbearbeitung der Erlagscheine beauftragten Einrichtung den Bearbeitungs- und Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
(8) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat der Bundesvertretung der Studierenden und den Universitätsvertretungen der Studierenden insoweit einen Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen, als dadurch der Nachvollzug der Eingänge an Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen im Hinblick auf allfällige Rückerstattungen ermöglicht wird.
In-Kraft-Treten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Die Versendung der Erlagscheine gemäß § 8 Abs. 3 hat im Sommersemester 2001 für das Beitragssemester Wintersemester 2001/02 an alle ordentlichen und außerordentlichen Studierenden zu erfolgen. Hiezu haben die Universitäten die Daten gemäß § 8 Abs. 1 binnen einer Woche ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
(2) Im Wintersemester 2001/02 hat jede Universität am fünften Werktag nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist jene Studierenden,
die im Sommersemester 2001 zu einem Studium zugelassen waren,
die nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Studium abgeschlossen oder beendet haben und
von denen noch kein Studienbeitrag, Studierendenbeitrag und allfälliger Sonderbeitrag eingelangt ist,
(3) Studierenden, denen gemäß § 11 Abs. 1 lit. c bzw. f Hochschul-Taxengesetz 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 272/1985, der Studienbeitrag erlassen wurde, ist weiterhin auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 2 bzw. 3 Hochschul-Taxengesetz 1972 in der geltenden Fassung ohne neuerliche Antragstellung der Studienbeitrag zu erlassen.
Anlage 1
zu § 5 Abs. 2
Studienbeitragskonten der Universitäten
bei der Österreichischen Postsparkasse (BLZ 60.000)
5036.512 Universität Wien
5036.691 Universität Graz
5036.677 Universität Innsbruck
5036.660 Universität Salzburg
5036.536 Technische Universität Wien
5036.684 Technische Universität Graz
5036.505 Montanuniversität Leoben
5036.543 Universität für Bodenkultur Wien
5036.550 Veterinärmedizinische Universität Wien
5036.529 Wirtschaftsuniversität Wien
5036.653 Universität Linz
5036.639 Universität Klagenfurt
5036.622 Akademie der bildenden Künste Wien
5036.615 Universität für angewandte Kunst Wien
5036.608 Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
5036.598 Universität Mozarteum Salzburg
5036.581 Universität für Musik und darstellende Kunst Graz 5036.646 Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung
Linz
Anlage 2
zu § 8 Abs. 5
Datenübergabeformate
Die Daten sind im ANSI Zeichensatz (ISO-8859-1) zu übermitteln. Die Felder für Matrikelnummer, Kennbuchstabe der Universität und Staatsangehörigkeit sind mit den in der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, vorgesehenen Werten zu besetzen. Felder mit (k) in der Spalte "Feldbezeichnung" sind Kann-Felder, alle übrigen sind Muss-Felder.
```
Datensatz: Stammdaten der Universität (Universität an BRZ GmbH)
```
```
```
Feldlänge Feldbezeichnung Feldinhalt
```
```
7 Platzhalter 0000000
```
```
2 Art des Datensatzes "01"
```
```
1 Kennbuchstabe der Universität
```
```
max. 6 PLZ der Universitätsanschrift
```
```
max. 30 Ort der Universitätsanschrift
```
```
max. 40 Straße und Hausnummer
```
```
max. 100 Universitätsbezeichnung, lang
```
```
max. 40 Universitätsbezeichnung, kurz
(für die Empfänger/in - Angabe
im Erlagscheinfeld)
```
```
max. 20 Telefonnummer der Universität
(k)
```
```
max. 20 Faxnummer der Universität (k)
```
```
max. 50 E-mail-Adresse der Universität
(k)
```
```
max. 50 URL der Universitäts-Homepage
(k)
```
```
7 DVR-Nummer der Universität
```
```
11 Kontonummer der Universität
gemäß Anlage 1 (mit führenden Nullen)
```
```
5 BLZ der kontoführenden Bank
```
```
1 automatische Vorschreibung des 0 - nein
Differenzbetrages 1 - ja
(§ 5 Abs. 3) durch die BRZ GmbH
```
```
max. 2 000 Text für die
Erlagschein-Allonge,
Erstaussendung
```
```
max. 2 000 Text für die automatische
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