Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, wird verordnet:
§ 1. Die nachstehend angeführten Güter und Dienstleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beschaffen:
Strom
Erdgas und Wärme (inklusive Brennstoffe)
Telekomleistungen, Post und Datenleitungen:
Telefonie Festnetz
Telefonie Mobilnetz
Datenkommunikation
Briefpost
Paketpost
Reinigungsdienstleistungen für Gebäude
Fuhrpark:
Fahrzeuge, Teile von Fahrzeugen
Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen
Fuhrparkdienstleistungen
Treibstoffe
Transporte:
Personenbeförderung
Güterbeförderung
Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie:
PC und Server
ADV-Peripherie und sonstige Hardware
ADV-Instandhaltung
ADV Miete/Leasing
Software-Lizenzen
§ 1. Die nachstehend angeführten Güter und Dienstleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beschaffen:
Strom
Erdgas und Wärme (inklusive Brennstoffe)
Telekomleistungen, Post und Datenleitungen:
Telefonie Festnetz
Telefonie Mobilnetz
Datenkommunikation
Briefpost
Paketpost
Reinigungsdienstleistungen für Gebäude
Fuhrpark:
Fahrzeuge, Teile von Fahrzeugen
Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen
Fuhrparkdienstleistungen
Treibstoffe
Transporte:
Personenbeförderung
Güterbeförderung
Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie:
PC und Server
ADV-Peripherie und sonstige Hardware
ADV-Instandhaltung
ADV Miete/Leasing
Software-Lizenzen
Büro- und EDV-Verbrauchsmaterial,
Büromaschinen sowie deren Instandhaltung,
Papier,
Standardmöbel, Raumausstattung und -einrichtung,
Telefonanlagen, Sicherheits- und Überwachungsanlagen sowie deren Instandhaltung,
Laborverbrauchsmaterial, Laborausstattung,
Pharma, medizintechnische Standardausrüstung und -geräte, medizinische Behelfe,
(Fach)zeitschriften, (Fach)bücher, Zeitungen,
Drucksachen,
Gebäudebewachung,
Lebensmittel für Großabnehmer,
Betriebsverpflegung, Essensbons,
Bekleidung, Flachwäsche,
Wäscherei, Miettextilien,
Chemische Mittel, Reinigungsmittel und -material, Lacke, Schmiermittel,
Versicherung,
Facility Management, Instandhaltung von Förderanlagen und Maschinen,
Metallprodukte, Maschinen, Werkzeug, Werkstattausrüstung,
Elektrogeräte und -komponenten, Elektronikgeräte und -komponenten sowie deren Instandhaltung.
§ 1. Die nachstehend angeführten Güter und Dienstleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beschaffen:
Strom
Erdgas und Wärme (inklusive Brennstoffe)
Telekomleistungen, Post und Datenleitungen:
Telefonie Festnetz
Telefonie Mobilnetz
Datenkommunikation
Briefpost
Paketpost
Reinigungsdienstleistungen für Gebäude
Fuhrpark:
Fahrzeuge, Teile von Fahrzeugen
Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen
Fuhrparkdienstleistungen
Treibstoffe
Transporte:
Personenbeförderung
Güterbeförderung
Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie:
PC und Server
ADV-Peripherie und sonstige Hardware
ADV-Instandhaltung
ADV Miete/Leasing
Software-Lizenzen
Büro- und EDV-Verbrauchsmaterial,
Büromaschinen sowie deren Instandhaltung,
Papier,
Standardmöbel, Raumausstattung und -einrichtung,
Telefonanlagen, Sicherheits- und Überwachungsanlagen sowie deren Instandhaltung,
Laborverbrauchsmaterial, Laborausstattung,
Pharma, medizintechnische Standardausrüstung und -geräte, medizinische Behelfe,
(Fach)zeitschriften, Zeitungen,
Drucksachen,
Gebäudebewachung,
Lebensmittel für Großabnehmer,
Betriebsverpflegung, Essensbons,
Bekleidung, Flachwäsche,
Wäscherei, Miettextilien,
Chemische Mittel, Reinigungsmittel und -material, Lacke, Schmiermittel,
Versicherung,
Facility Management, Instandhaltung von Förderanlagen und Maschinen,
Metallprodukte, Maschinen, Werkzeug, Werkstattausrüstung,
Elektrogeräte und -komponenten, Elektronikgeräte und -komponenten sowie deren Instandhaltung.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
(2) § 1 Z 9 bis 27 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2002 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
(2) § 1 Z 9 bis 27 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2002 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 1 Z 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2005 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
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