Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Organisationsentwicklung in Dienstleistungsunternehmen), Universitätslehrgang „Organisationsentwicklung für interne Berater und Beraterinnen in Dienstleistungsunternehmen (MAS)“ des IFF

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

§ 1. Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Organisationsentwicklung für interne Berater und Beraterinnen in Dienstleistungsunternehmen (MAS)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Organisationsentwicklung in Dienstleistungsunternehmen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

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