Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Einführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, wird verordnet:
§ 1. In der Zeit vom 25. Juni 2001 bis 3. Juli 2001 dürfen die Binnengrenzen zu Italien und zu Deutschland sowie die Binnengrenze am Flughafen Salzburg nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Juli 2001 außer Kraft.