Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Business Managerin“ und „Akademischer Business Manager“, Lehrgang „Business Management“, Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) Österreich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-08-01
Status Aufgehoben · 2004-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Business Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Business Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Business Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Business Manager“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2004 außer Kraft.

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