Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in Höhe von 596 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Kärnten: ....................... 30
Niederösterreich: .............. 100
Oberösterreich: ................ 200
Tirol: ......................... 116
Wien: ......................... 150
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern mit den Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 92/2001 und 163/2001, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.