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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in Höhe von 596 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Kärnten: ....................... 30

Niederösterreich: .............. 100

Oberösterreich: ................ 200

Tirol: ......................... 116

Wien: ......................... 150

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern mit den Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 92/2001 und 163/2001, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.