Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-06-30
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2001-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft im Bundesland Niederösterreich wird ein Kontingent in der Höhe von 70 für die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt.

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen zusätzlich zu dem bereits mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft, BGBl. II Nr. 164/2001, zugeteilten Kontingent weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.

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