Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 405 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................. 100
Kärnten: .................... 150
Niederösterreich: ........... 150, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ............. 100
Salzburg: ................... 310
Steiermark: ................. 95
Tirol: ...................... 450, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Vorarlberg: ................. 50
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 161/2001, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.
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