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Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates

Geltender Text a fecha 2002-06-28

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 Art. I, wird verordnet:

Sitzungsgeld des Vorsitzenden

§ 1. Dem Vorsitzenden, im Falle der Vertretung dessen Stellvertreter, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 400 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Sitzungsgeld des Berichterstatters

§ 2. Jenem Mitglied des Bundeskommunikationssenates, das in Sitzungen als Berichterstatter fungiert, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 300 Euro. Erarbeitet ein Berichterstatter für eine Sitzung mehrere bescheidmäßige Erledigungsentwürfe, gebührt diesem Berichterstatter pro weiterem bescheidmäßigen Erledigungsentwurf zusätzlich 75 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Sitzungsgeld der weiteren stimmberechtigten Mitglieder

§ 3. Den drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Bundeskommunikationssenates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 180 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 35 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).

Anweisung der Sitzungsgelder

§ 4. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

Außer-Kraft-Treten geltender Verordnungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, BGBl. II Nr. 284/1997, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, BGBl. II Nr. 285/1997, außer Kraft. Die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 727/1994, tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Außer-Kraft-Treten geltender Verordnungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, BGBl. II Nr. 284/1997, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, BGBl. II Nr. 285/1997, außer Kraft. Die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 727/1994, tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.