Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-07-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebührenbetrag abzuziehen.

(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den sich aus den Anlagen X und XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig verzeichnet wird.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Die Anlagen I bis XI sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2001 bei Gericht angebracht wird. Die Anlage XII ist auf nach dem 30. Juni 2001 angebrachte Anträge anzuwenden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 15/2001, aufgehoben. Sie ist jedoch hinsichtlich ihrer Anlage XII weiterhin auf vor dem 1. Juli 2001 angebrachte Anträge und hinsichtlich ihrer Anlagen I bis XI weiterhin auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2001 bei Gericht angebracht wurde.

Anlage 1

I. Klagen, die im Mahnverfahren zu erledigen sind, nach Tarifpost 2

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 2

II. Klagen, die im Mahnverfahren zu erledigen sind, nach Tarifpost 3

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 3

III. Zahlungsaufträge im Mandatsverfahren und im Verfahren in Wechselstreitigkeiten nach Tarifpost 2

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 4

IV. Versäumungsurteile über Klagen nach Tarifpost 2, die auf Antrag des Klägers in der ersten Tagsatzung oder ohne vorausgegangenen Zahlungsbefehl bei Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung gefällt werden, ohne dass eine erste Tagsatzung stattgefunden hat

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 5

V. Versäumungsurteile über Klagen nach Tarifpost 3, die auf Antrag des Klägers in der ersten Tagsatzung oder ohne vorausgegangenen Zahlungsbefehl bei Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung gefällt werden, ohne dass eine erste Tagsatzung stattgefunden hat

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 6

VI. Versäumungsurteile über Klagen nach Tarifpost 2, die auf Antrag des Klägers nach vorausgegangenem Zahlungsbefehl zu Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung gefällt werden, ohne dass eine erste Tagsatzung stattgefunden hat

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 7

VII. Versäumungsurteile über Klagen nach Tarifpost 3, die auf Antrag des Klägers nach vorausgegangenem Zahlungsbefehl zu Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung gefällt werden, ohne dass eine erste Tagsatzung stattgefunden hat

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 8

VIII. Exekutionsanträge auf bewegliches Vermögen nach Tarifpost 2

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 9

IX. Exekutionsanträge auf bewegliches Vermögen nach Tarifpost 2, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 10

X. Exekutionsanträge auf unbewegliches Vermögen nach Tarifpost 2

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 11

XI. Exekutionsanträge auf unbewegliches Vermögen nach Tarifpost 2, wenn zugleich Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage 12

XII. a) Anträge auf neuerliche Zustellung im Zivilprozess und im Exekutionsverfahren,

b)

Anträge auf neuerlichen Exektionsvollzug,

c)

Einstellungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z 6 oder § 200 Z 3 EO

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.