(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M109 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR zur Beförderung von Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen
Vertragsparteien
Belgien III 264/2002 Deutschland III 114/2001 Liechtenstein III 114/2001 Slowakei III 21/2002 *Tschechische R III 114/2001
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 31. Jänner 2001 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 22. Dezember 2000 |
| Tschechische Republik | 13. Februar 2001 |
| Liechtenstein | 20. Februar 2001 |
Abweichend von Randnummer 2901, Bemerkung 2 zu Abschnitt G „Erwärmte Stoffe“ unterliegen Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen, die den Normen EN 1871:2000 und EN 12802:2000 entsprechen, unter folgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR.
Die Stoffe dürfen in Behältern oder Fahrzeugen nur so hoch über ihren Schmelzpunkt erhitzt werden, dass zum Flammpunkt der enthaltenen entzündbaren flüssigen Stoffe noch ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht; ein Erhitzen auf oder über den Flammpunkt ist nicht zulässig.
Die Stoffe dürfen keine sonstigen gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 enthalten.
Im Beförderungspapier ist zu vermerken: „Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen. Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M109)“.
Weitere Einträge sind nicht erforderlich.
Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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