(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2001 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Übergangsfristen für die Weiterverwendung von Kesselwagen, Batteriewagen, Tankcontainern und MEGC
Vertragsparteien
Belgien III 157/2002 Deutschland III 50/2002 Finnland III 189/2001 Frankreich III 189/2001 Kroatien III 248/2001 Niederlande III 213/2001 Schweiz III 116/2001 Slowakei III 189/2001 *Tschechische R III 239/2001
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. Mai 2001 und von der Schweiz am 15. Februar 2001 unterzeichnet.
Abweichend von den am 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Übergangsvorschriften der Absätze 1.6.3.18 und 1.6.4.12 gelten für den Bau von Kesselwagen, Batteriewagen, Tankcontainern und MEGC folgende Übergangsfristen:
Kesselwagen und Batteriewagen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Die Zuordnung zu den Tankcodierungen in den Baumusterzulassungen und die entsprechenden Kennzeichnungen müssen vor dem 1. Juli 2009 erfolgen.
Tankcontainer und MEGC, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Die Zuordnung zu den Tankcodierungen in den Baumusterzulassungen und die entsprechenden Kennzeichnungen müssen vor dem 1. Juli 2008 erfolgen.
In den Bescheinigungen über die Prüfung von Kesselwagen, Batteriewagen, Tankcontainer und MEGC, welche unter Anwendung dieser Sondervereinbarung gebaut und in Betrieb genommen wurden, ist folgender Vermerk aufzunehmen: „Zulassung unter Anwendung der Sondervereinbarung RID 1/2001“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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