RAHMENABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL UND DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK KOREA ANDERERSEITS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2001-04-01
Status Aufgehoben · 2014-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des vorliegenden Vertragswerks, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, dadurch zu erfolgen, dass es in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen und Anhang sowie Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des vorliegenden Vertragswerks, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, dadurch zu erfolgen, dass es in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 21 des Abkommens wurde am 6. März 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen mit 1. April 2001 in Kraft getreten.

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