VERTRAG zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Mai 2001 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 41 Abs. 1 mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein
in der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer
Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,
in der Absicht, insbesondere die enge polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit umfassend weiterzuentwickeln,
in der Absicht, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der internationalen Kriminalität durch ein kooperatives Sicherheitssystem wirksam zu begegnen,
im Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Grundsatzbestimmungen
Artikel 1
Gemeinsame Sicherheitsinteressen
Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwerpunkte ihrer Kriminalitätsbekämpfung sowie über bedeutsame Vorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die Belange der anderen Vertragsstaaten. Sie tragen bei der Erarbeitung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher Maßnahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemessen Rechnung. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß die anderen Vertragsstaaten bestimmte Schritte zur Gewährleistung der gemeinsamen Sicherheit ergreifen sollen, kann er dazu einen Vorschlag unterbreiten.
Artikel 2
Gemeinsame Sicherheitsanalyse
Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlaßbezogen nach festgelegten Kriterien erstellte Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.
Artikel 3
Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung
Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung und handeln dabei unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der anderen Vertragsstaaten. Dies geschieht im Rahmen des nationalen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit
Artikel 4
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten und die Antworten werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt. Ersuchen sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu beantworten. Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 9 liegt, oder
die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können oder
eine direkte Zusammenarbeit auf Grund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmäßig ist und dazu die Zustimmung der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.
(3) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermittelt und beantwortet.
(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:
Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
Anfragen nach Führerscheinen, Schiffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen,
Feststellung von Telefonanschlußinhabern,
Identitätsfeststellungen,
Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen,
grenzüberschreitende Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
polizeiliche Vernehmungen,
Spurenabklärungen.
(5) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermitteln einander für fremdenrechtliche Zwecke einschließlich entsprechender polizeilicher Überprüfungen auf Anfrage in konkreten Einzelfällen personenbezogene Daten von Fremden, die für die Beurteilung der Einreise- und Aufenthaltsberechtigung von Bedeutung sind. Die übermittelten Daten können den zur Regelung des Aufenthaltes und der Erteilung von Visa zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Sicherheitsbehörden können ferner einander Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Absatz 2 übermitteln und beantworten.
(7) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(8) Im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt der direkte Dienstverkehr für alle polizeilichen Informationsübermittlungen.
(9) Als Grenzgebiete gelten
in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie
im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Hoheitsgebiet.
(10) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind
in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Polizei-, Ausländer- und Zollbehörden des Bundes, die Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kantone und das Grenzwachtkorps sowie
im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei und die Fremdenpolizei nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung.
Artikel 5
Informationsübermittlung im automatisierten Verfahren
(1) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein übermitteln einander für die jeweiligen nationalen Fahndungssysteme im automatisierten Verfahren bei ihnen gespeicherte nationale Ausschreibungen
zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Abgängigen bzw. Vermißten,
zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Personen gemäß Absatz 5,
zur Aufenthaltsermittlung für Zwecke der Strafverfolgung,
zur verdeckten Registrierung,
zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung gemäß Absatz 8.
(2) Es werden ausschließlich Daten zur Verfügung gestellt, die für die in Absatz 1 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Der ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Übermittlung rechtfertigt.
(3) Datenkategorien sind Personendaten gemäß nachfolgender Aufzählung sowie im Einzelfall bekannte Fahrzeugdaten.
In bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:
Familienname und Vorname sowie gegebenenfalls frühere Namen und Aliasnamen,
besondere unveränderliche physische Merkmale,
erster Buchstabe des zweiten Vornamens oder weitere Vornamen,
Geburtsort und -datum,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
Vor- und Familiennamen der Eltern sowie gegebenenfalls deren frühere Namen,
die personenbezogenen Hinweise “bewaffnet” und “gewalttätig”,
Ausschreibungsgrund,
zu ergreifende Maßnahmen.
(4) Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder mit wesentlichen nationalen Interessen für nicht vereinbar hält, ist er berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen. Hierüber ist der ersuchende Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.
(5) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. a und b übermittelten Ausschreibungen Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit:
volljährige Abgängige bzw. Vermißte,
minderjährige Abgängige bzw. Vermißte,
Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde vorläufig in Gewahrsam genommen oder auf Grund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen.
(6) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. c übermittelten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung für Strafverfolgungszwecke Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit:
Zeugen,
Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens als Verdächtigte, Beschuldigte oder Angeklagte vor Justizbehörden erscheinen
Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muß.
(7) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. d übermittelten Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung die anläßlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen Überprüfungen oder Beobachtungen erlangten nachstehenden Informationen mit:
Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs,
Ort, Zeit oder Anlaß der Überprüfung,
Reiseweg und Reiseziel,
Begleitpersonen oder Insassen,
Daten des benutzten Fahrzeugs,
mitgeführte Sachen,
Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.
(8) Daten in bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates übermittelt. Jedes Ersuchen eines Vertragsstaates um Ausschreibung zur Verhaftung zum Zwecke der Auslieferung ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens 2) vom 13. Dezember 1957 gleichgestellt.
Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertragsstaat gleichzeitig mit der Ausschreibung auf möglichst schnellem Wege folgende für den zugrundeliegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit:
die um die Festnahme ersuchende Behörde,
das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,
die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde,
soweit möglich die Folgen der Straftat.
(9) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies das nationale Recht des übermittelnden Vertragsstaates gestattet. Bei der Übermittlung sind diese Fristen mitzuteilen. Eine Löschung der Ausschreibung im übermittelnden Vertragsstaat vor Ablauf dieser Frist wird dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitgeteilt. Dieser hat die entsprechende Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(10) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die übermittelten Daten zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden.
(11) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein halten bei ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle und die übrigen Sicherheitsbehörden bereit. Von den übrigen Sicherheitsbehörden gestellte Abfragen sind an die jeweilige nationale Zentralstelle zur Weiterleitung zu übermitteln. Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Sicherheitsbehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die erlangten Daten zu ermöglichen.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969
Artikel 6
Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten
(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates übermittelt der ersuchte Vertragsstaat gespeicherte Daten über Kraftfahrzeuge, Schiffe sowie Halter beziehungsweise Zulassungsbesitzer und Eigner, wenn dies zur Feststellung oder Bestimmung einer Person in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, der Fahrzeuge eines Halters oder der Fahrzeugdaten für Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Die Sicherheitsbehörden des ersuchenden Vertragsstaates können das Ersuchen an die Behörde, bei der die Kraftfahrzeugzulassungsdaten zentral erfaßt sind, oder bei Dringlichkeit sowie bei Auskünften aus amtlichen Verzeichnissen über Kennzeichen von Schiffen an eine Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates richten.
Artikel 7
Amtshilfe in dringenden Fällen
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