ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Regelung von Fragen der Entschädigung und Restitution für Opfer des Nationalsozialismus

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2001-06-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die für das In-Kraft-Treten des Abkommens erforderliche Note wurde am 6. Juni 2001 übermittelt; das Abkommen ist mit demselben Tag in Kraft getreten.

(Übersetzung)

GZ 2140.02/0044e-BdSB/2001

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika seine besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel und die Artikel 1 (4), 2 (2), 2 (3) und 3 (3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds,,Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)” 1) (,,Abkommen”) zu verweisen.

In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten betreffend das Abkommen,

Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich 2), auf den ein Abkommen darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden des Committee for Jewish Claims on Austria, an Dr. Josef Klaus, den österreichischen Bundesminister für Finanzen, vom 19. Dezember 1961,

Wird die Österreichische Bundesregierung sofortige Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1 leisten, bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament eine Gesetzesvorlage zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds (,,General Settlement Fund, GSF”) (der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen einbringen und Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 anstreben.

Die Österreichische Bundesregierung wird nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus machen.

Die Österreichische Bundesregierung begrüßt die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, die Leistung sofortiger Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1, den gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen errichteten Allgemeinen Entschädigungsfonds, die Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 und die nach Treu und Glauben gemachten Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus als eine,,entsprechende rechtliche Möglichkeit” (,,suitable potential remedy”), im Sinne der Artikel 2 (2) und 3 (3) des Abkommens, für alle Ansprüche zu betrachten, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, wie in Anhang B festgelegt, erhoben worden sind oder möglicherweise erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche, welche weiterhin durch das Abkommen geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen und – unter Voraussetzung der Bestimmungen in Anhang A Absatz 10 – von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Vermögen der österreichischen Bundesländer und Gemeinden.

Die Österreichische Bundesregierung begrüßt die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, nach Erfüllung der obgenannten Verpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung, entsprechend dem Abkommen und diesem Notenwechsel einen allumfassenden und andauernden Rechtsfrieden für die oben erwähnten Ansprüche zu unterstützen.

Die Österreichische Bundesregierung stimmt zu, dass dieser Notenwechsel und die Errichtung des Entschädigungsfonds einseitige Entscheidungen oder bilaterale oder multilaterale Abkommen nicht berührt, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieg befasst haben.

Diese Note und die zustimmende Antwortnote der Vereinigten Staaten stellen ein Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten dar, welches in Kraft tritt, wenn Österreich die Vereinigten Staaten durch eine diplomatische Note davon in Kenntnis setzt, dass es die obgenannten Verpflichtungen erfüllt hat.

Österreich stimmt zu, dass die Anhänge A und B integrale Bestandteile dieses Abkommens darstellen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Beilagen: wie angeführt

Wien, am 23. Jänner 2001

L. S.

(Anm.: es folgen Anhang A und B)

(Übersetzung)

No. 14

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel und die Artikel 1 (4), 2 (2), 2 (3) und 3 (3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Österreichischen Bundesregierung über den Österreichischen Fonds,,Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)” (,,Abkommen”) zu verweisen.

In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Bundespräsidenten der Republik Österreich betreffend das Abkommen,

Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, auf den ein Abkommen darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden des Committee for Jewish Claims on Austria, an Dr. Josef Klaus, den österreichischen Bundesminister für Finanzen, vom 19. Dezember 1961,

Begrüßen die Vereinigten Staaten die Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung, sofortige Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1 zu leisten, bis 30. April 2001 im österreichischen Parlament eine Gesetzesvorlage zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds (,,General Settlement Fund, GSF”) (der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen einzubringen und Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 anzustreben.

Die Vereinigten Staaten begrüßen weiters die Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung, nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus zu machen.

Die Vereinigten Staaten betrachten die Leistung sofortiger Entschädigung für Überlebende gemäß Anhang A Absatz 1, den gemäß den in Anhang A Absatz 2 und 3 festgelegten Grundsätzen errichteten Allgemeinen Entschädigungsfonds, die Gesetzesänderungen betreffend Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus gemäß Anhang A Absatz 4 und die nach Treu und Glauben gemachten Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen, in Anhang A Absatz 5 bis 9 festgelegten Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus als eine,,entsprechende rechtliche Möglichkeit” (,,suitable potential remedy”), im Sinne der Artikel 2 (2) und 3 (3) des Abkommens, für alle Ansprüche, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, wie in Anhang B festgelegt, erhoben worden sind oder möglicherweise erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme der vom Versöhnungsfonds erfassten Ansprüche, welche weiterhin durch das Abkommen geregelt werden, und weiters mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen und – unter Voraussetzung der Bestimmungen in Anhang A, Absatz 10 – von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Vermögen der österreichischen Bundesländer und Gemeinden.

Nach Erfüllung der obgenannten Verpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung werden die Vereinigten Staaten entsprechend dem Abkommen und diesem Notenwechsel einen allumfassenden und andauernden Rechtsfrieden für die oben erwähnten Ansprüche unterstützen.

Die Vereinigten Staaten stimmen zu, dass dieser Notenwechsel und die Errichtung des Entschädigungsfonds einseitige Entscheidungen oder bilaterale oder multilaterale Abkommen nicht berührt, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs befasst haben.

Die österreichische Note und diese zustimmende Antwortnote stellen ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich dar, welches in Kraft tritt, wenn Österreich die Vereinigten Staaten durch eine diplomatische Note davon in Kenntnis setzt, dass es die obgenannten Verpflichtungen erfüllt hat.

Die Vereinigten Staaten stimmen zu, dass die Anhänge A und B integrale Bestandteile dieses Abkommens darstellen.

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Beilagen: wie angeführt

Wien, am 23. Jänner 2001

L. S.

Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika

Anhang ... (es folgt der weitere Text der Übersetzung des Anhangs A und B zur Eröffnungsnote ins Deutsche) ... soll.


1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 221/2000

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1955

(Übersetzung)

Anhang A

Der Notenwechsel zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und der Österreichischen Bundesregierung sieht vor, dass die Grundsätze für die Tätigkeit des Allgemeinen Entschädigungsfonds in Anhang A festgelegt werden. Der Notenwechsel sieht auch vor, dass Österreich nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen in Anhang A festgelegten Maßnahmen für Opfer der Zeit des Nationalsozialismus machen wird. Dieser Anhang gibt die wesentlichen Elemente des Allgemeinen Entschädigungsfonds (General Settlement Fund,,,GSF”, der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) wieder wie auch zusätzliche Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus, welche die Grundlage für den Notenwechsel zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich bilden.

1.

Sofortige Entschädigung für Überlebende: Die österreichische Regierung wird einen Beitrag in der Höhe von 150 Millionen US-Dollar an den Nationalfonds leisten, der zur Gänze beschleunigt an alle Überlebenden des Holocaust verteilt werden wird, welche aus Österreich stammen oder in Österreich leben, gemäß der Definition im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, welches eine Härteklausel enthalten wird. Dieser Betrag wird abdecken:

1.

Bestandrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;

2.

Hausrat;

3.

persönliche Wertgegenstände und Effekten. Dieser Betrag umfasst nicht allfällige Ansprüche gegen das Dorotheum (welche durch den Entschädigungsfonds, siehe unten Absatz 2, abgedeckt werden) oder Ansprüche auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen. Dieser Betrag wird auf den gedeckelten Gesamtbetrag des Allgemeinen Entschädigungsfonds angerechnet.

Der Betrag von 150 Millionen US-Dollar wird dem Österreichischen Nationalfonds gemäß dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird und dem diesbezüglichen Ausschussbericht zugeteilt. Die Zahlungen an die Überlebenden werden sofort nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes beginnen. Österreich wird die notwendigen Geldmittel bereitstellen, um es dem Österreichischen Nationalfonds zu ermöglichen, Anträge raschest zu erledigen und diese Mittel an alle anerkannten Antragsteller zu verteilen.

2.

Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds: Die Österreichische Bundesregierung wird bis spätestens 30. April 2001 im Nationalrat eine Vorlage für das erforderliche Gesetz 3) zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds einbringen. Österreich wird sein Möglichstes tun, um sicherzustellen, dass dieses Gesetz bis spätestens 30. Juni 2001 verabschiedet wird. Das Gesetz wird in Kraft treten, sobald alle Beiträge bereitgestellt worden sind. Der Allgemeine Entschädigungsfonds wird ein freiwilliger Fonds sein, der an gewisse Antragsteller Zahlungen ohne Rechtsanspruch (,,ex gratia”) leisten wird. Der Allgemeine Entschädigungsfonds wird ein,,Forderungs-” und ein,,Billigkeitsverfahren” umfassen. Der gedeckelte Gesamtbetrag des Allgemeinen Entschädigungsfonds wird 210 Millionen US-Dollar betragen zuzüglich Zinsen zum Euribor-Satz, welche nach Ablauf von 30 Tagen anfallen, nachdem alle am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Präjudizwirkung abgewiesen/zurückgezogen worden sind (,,dismissal with prejudice”); diese Zinsen werden weiterhin auf die jeweils verfügbaren Mittel auflaufen, bis der Allgemeine Entschädigungsfonds alle anerkannten Forderungen ausbezahlt hat. Der von Österreich und österreichischen Unternehmen (einschließlich der österreichischen Versicherungswirtschaft) zu leistende Beitrag in der Höhe von 210 Millionen US-Dollar zuzüglich Zinsen unter den oben beschriebenen Bedingungen versteht sich zusätzlich zu den oben in Absatz 1 erwähnten 150 Millionen US-Dollar. Die Verteilung der Mittel durch den Allgemeinen Entschädigungsfonds wird auf Entscheidungen des unabhängigen Antragskomitees beruhen.

a. Das Gesetz über den Allgemeinen Entschädigungsfonds wird ein aus drei Mitgliedern bestehendes unabhängiges Antragskomitee (,,Komitee”) für alle Vermögens-/Arisierungs-Ansprüche und alle anderen, nicht vom Versöhnungsfonds und von der unten in Absatz 3 erwähnten Schiedsinstanz erfassten Ansprüche einrichten, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen erhoben worden sind oder möglicherweise erhoben werden können und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Naturalrestitution von Kunstgegenständen. Die Vereinigten Staaten und Österreich werden je ein Mitglied ernennen; diese zwei Mitglieder werden einen Vorsitzenden bestellen. Im Falle, dass die von Österreich und den Vereinigten Staaten ernannten Mitglieder sich nicht einigen und innerhalb von 60 Tagen nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Allgemeinen Entschädigungsfonds einen Vorsitzenden bestellen können, werden die Vereinigten Staaten und Österreich Konsultationen über die Ernennung eines Vorsitzenden aufnehmen. Das Komitee wird unter den Auspizien des Österreichischen Nationalfonds arbeiten, der dem Komitee technische und administrative Unterstützung leisten wird.

b. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass 50 Prozent der für die Verteilung durch den Entschädigungsfonds vorgesehenen Mittel für,,Forderungsverfahren” und 50 Prozent solcher Mittel für,,Billigkeitsverfahren” verwendet werden. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass die für das,,Forderungsverfahren” bereitgestellten Mittel pro rata verteilt werden und die für das,,Billigkeitsverfahren” bereitgestellten Mittel pro Haushalt 4).

c. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird dem Komitee auftragen, eine vereinfachte Verfahrensordnung einzurichten, einschließlich vereinfachter und beschleunigter interner Rechtsmittel gegen im,,Forderungsverfahren” gefällte Entscheidungen. Diese Verfahrensordnung wird die Anwesenheit von Beobachtern bei,,Forderungsverfahren” unter noch festzulegenden Umständen und strengen Vertraulichkeitsregeln gestatten. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass gegen

d. Der Allgemeine Entschädigungsfonds soll den Opfern des Nationalsozialismus gemäß der Definition im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, zugute kommen. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass solche Personen [einschließlich ihrer unten in Absatz 2 (e) definierten Erben] und Gemeinschaftsorganisationen von Opfern, die infolge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem gegenwärtigen Territorium Österreichs während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges Verluste und Schäden erlitten haben, berechtigt sind, unter Voraussetzung der unten in Absatz 2 (f) oder 2 (g) genannten Kriterien, Leistungen aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds zu erhalten. Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird weiters vorsehen, dass das Komitee nicht berechtigt sein wird, Fälle, welche nach österreichischen Rückstellungsgesetzen von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden wurden oder die nach 1945 einvernehmlich geregelt wurden, wieder aufzunehmen. In der Erkenntnis jedoch, dass es möglicherweise gewisse Lücken und Unzulänglichkeiten in den früheren Rückstellungsgesetzen gegeben hat und dass weiters die Leistungen des Entschädigungsfonds dem Wesen nach keinen Rechtsanspruch darstellen (,,ex gratia”), kann das Komitee in Ausnahmefällen, in denen es einstimmig zu der Ansicht gelangt, dass derartige Entscheidungen oder einvernehmliche Regelungen eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt haben, Leistungen zuerkennen.

e. Definition von,,Erben”: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass Erben, wie im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) definiert, leistungsberechtigt sein werden.

f.,,Forderungsverfahren”: Das Gesetz über den Entschädigungsfonds wird vorsehen, dass das Komitee Anträge auf Leistungen für Verluste und Schäden als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem gegenwärtigen Territorium Österreichs während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges in den folgenden Kategorien entgegennehmen kann:

i)

liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;

ii) Immobilien;

iii) Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;

iv) bewegliches Vermögen, soweit es nicht von den in Absatz 1 erwähnten 150 Millionen US-Dollar abgedeckt wird;

v)

Versicherungspolizzen (siehe unten Absatz n).

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