Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird verordnet:
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder des Vereines "Gemeinnützige Ambulancen - Rettungsdienste - Sozialdienste - Österreichs (GARSÖ)" einbezogen.
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