Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milch-Meldeverordnung 2001)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-07-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 113 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210/1985, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 113 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210/1985, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 73, und zwar

1.

der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. L 78 vom 28. März 1996,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 174 vom 9. Juli 1999, S 3.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 73, und zwar

1.

der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. L 78 vom 28. März 1996,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 95 vom 14.4.2005, S. 11.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 73, und zwar

1.

der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. L 78 vom 28. März 1996,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 95 vom 14.4.2005, S. 11.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA).

Begriffsbestimmung

§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Abnehmer gemäß § 24 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Betriebe, die - ohne selbst Abnehmer zu sein - Milch körperlich übernehmen, Konsummilch (Abs. 3) oder Milcherzeugnisse (Abs. 4)

(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.

(3) Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind die Milchsorten

1.

überfette Vollmilch (Vollmilch mit einem Mindestfettgehalt von 4,0%), pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt,

2.

Rohmilch,

3.

Vollmilch (standardisierte Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5% sowie Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt von 3,5% oder mehr), pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt,

4.

teilentrahmte Milch (fettarme Milch) mit einem Fettgehalt von mindestens 1,5% und höchstens 1,8%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt und

5.

entrahmte Milch (Magermilch) mit einem Fettgehalt von höchstens 0,5%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt.

(4) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Buttermilch,

2.

Rahm einschließlich Schlagobers, Kaffeeobers und Sauerrahm, auch pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt,

3.

Sauermilcherzeugnisse (Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert zwischen 3,8 und 5,5), wie insbesondere Joghurt, Trinkjoghurt, Joghurtzubereitungen und auf Basis der Verwendung von Bifidus Kulturen hergestellte Erzeugnisse,

4.

Milchmischgetränke (sonstige flüssige Erzeugnisse, die mindestens 50% Milcherzeugnisse enthalten, einschließlich Erzeugnisse auf Molkebasis) wie Milch mit Kakaozubereitungen, Buttermilch mit Zusätzen und/oder Geschmackszusätzen,

5.

sonstige Frischmilcherzeugnisse, wie insbesondere Milchdesserts (Milchpudding, Pudding, Mousse) sowie Speiseeis, einschließlich haltbar gemachter Milchdesserts,

6.

Kondensmilch, ungezuckert oder gezuckert,

7.

Milchpulver, wie Rahm- (Sahne )Pulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver sowie sonstige Produkte in Pulverform,

8.

Butter, fettreduzierte Butter, Butterschmalz und Butteröl, sonstige Streichfette ausschließlich auf Milchfettbasis,

9.

aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette mit einem Anteil an Milchfett,

10.

Käse (Weichkäse, halbfester Schnittkäse, Schnittkäse, Hartkäse, sehr harter Käse, Frischkäse sowie Topfen) aus reiner Kuhmilch oder auf der Grundlage aller Milcharten hergestellt,

11.

Schmelzkäse,

12.

Kaseine und Kaseinate,

13.

Molke (flüssig oder eingedickt), Molkepulver oder -brocken, Laktose sowie Lactalbumine,

14.

sonstige Erzeugnisse, insbesondere Laktoferrine.

Begriffsbestimmung

§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Abnehmer gemäß § 24 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Betriebe, die - ohne selbst Abnehmer zu sein - Milch körperlich übernehmen, Konsummilch (Abs. 3) oder Milcherzeugnisse (Abs. 4)

(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.

(3) Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind die Milchsorten

1.

überfette Vollmilch (Vollmilch mit einem Mindestfettgehalt von 4,0%), pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt,

2.

Rohmilch,

3.

Vollmilch (standardisierte Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5% sowie Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt von 3,5% oder mehr), pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt,

4.

teilentrahmte Milch (fettarme Milch) mit einem Fettgehalt von mindestens 1,5% und höchstens 1,8%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt und

5.

entrahmte Milch (Magermilch) mit einem Fettgehalt von höchstens 0,5%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt.

(4) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Buttermilch,

2.

Rahm einschließlich Schlagobers, Kaffeeobers und Sauerrahm, auch pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt,

3.

Sauermilcherzeugnisse (Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert zwischen 3,8 und 5,5), wie insbesondere Joghurt, Trinkjoghurt, Joghurtzubereitungen und auf Basis der Verwendung von Bifidus Kulturen hergestellte Erzeugnisse,

4.

Milchmischgetränke (sonstige flüssige Erzeugnisse, die mindestens 50% Milcherzeugnisse enthalten, einschließlich Erzeugnisse auf Molkebasis) wie Milch mit Kakaozubereitungen, Buttermilch mit Zusätzen und/oder Geschmackszusätzen,

5.

sonstige Frischmilcherzeugnisse, wie insbesondere Milchdesserts (Milchpudding, Pudding, Mousse) sowie Speiseeis, einschließlich haltbar gemachter Milchdesserts,

6.

Kondensmilch, ungezuckert oder gezuckert,

7.

Milchpulver, wie Rahm- (Sahne )Pulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver sowie sonstige Produkte in Pulverform,

8.

Butter, fettreduzierte Butter, Butterschmalz und Butteröl, sonstige Streichfette ausschließlich auf Milchfettbasis,

9.

aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette mit einem Anteil an Milchfett,

10.

Käse (Weichkäse, halbfester Schnittkäse, Schnittkäse, Hartkäse, sehr harter Käse, Frischkäse sowie Topfen) aus reiner Kuhmilch oder auf der Grundlage aller Milcharten hergestellt,

11.

Schmelzkäse,

12.

Kaseine und Kaseinate,

13.

Molke (flüssig oder eingedickt), Molkepulver oder -brocken, Laktose sowie Lactalbumine,

14.

sonstige Erzeugnisse, insbesondere Laktoferrine.

Meldepflichten

§ 4. (1) Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) zu melden:

1.

den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch und des angelieferten Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist;

2.

den Milchversand, untergliedert in

a)

Lieferungen innerhalb des Bundesgebiets und

b)

Lieferungen in andere Staaten;

3.

die Erzeugung von

a)

flüssigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz,

b)

Butter,

c)

Käse, ausgedrückt in Reifegewicht und Milcheinsatz,

d)

Milchpulver, ausgedrückt in Gewicht und Milcheinsatz und

e)

sonstigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz.

(2) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:

1.

den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch sowie des angelieferten Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist,

2.

die Rohstoffverwendung,

3.

die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,

4.

den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,

5.

den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen und

6.

den Auszahlungspreis für Milch.

(3) Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben

1.

für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben,

2.

jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Abs. 2 Z 1 bis 5

(4) Jeweils bis 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres sind

1.

die Preise auf Großhandelsstufe für eingedickte Milch, Butter, Butterschmalz und für die Käsesorten Emmentaler, Grünschimmelkäse, Gouda, Edamer, Samsö, Esrom, Tilsiter, St. Paulin und Butterkäse und

2.

durch die Hersteller die Werksabgabepreise für Magermilchpulver, Molkenpulver, Vollmilchpulver und Butterschmalz

(5) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.

(6) Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.

(7) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.

(8) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.

(9) Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach § 4 Abs. 4 Meldepflichtigen obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.

(10) Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen insbesondere Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Durchführung des Arbeitsprogrammes der Kommission über die Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.

(11) Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, kann die AMA abweichend von Abs. 1 bis 4 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.

Meldepflichten

§ 4. (1) Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) zu melden:

1.

den Rohstoffeingang getrennt nach Eigenanlieferung (Menge der angelieferten Kuhmilch) und zugekaufter Menge (Menge und Fettgehalt der zugekauften Kuhmilch und des zugekauften Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;

2.

den Milchversand (Menge und Fettgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in

a)

Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und

b)

Lieferungen in andere Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten in Summe;

3.

die Erzeugung von

a)

flüssigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz,

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