Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Medizinische Physik)“, Universitätslehrgang zur postgraduellen Fortbildung in Medizinischer Physik der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik und der Medizinischen Fakultät der Universität Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
§ 1. Den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges zur postgraduellen Fortbildung in Medizinischer Physik der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik und der Medizinischen Fakultät der Universität Wien ist der akademische Grad „Master of Advanced Studies (Medizinische Physik)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
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