Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 4. Juni 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 544 und 545, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. August 1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, V 4/01-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 4. Juli 2001, ausgesprochen, dass die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B:
Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 4. Juni 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 544 und 545, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. August 1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war.
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