Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen im Verkehr mit Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, erlassen werden (Produktpirateriegesetz - PPG)(NR: GP XXI RV 589 AB 605 S. 71. BR: AB 6382 S. 678.)
§ 1. (1) Anträge nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung), ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Feburar 1999 S 1, sind beim Zollamt Arnoldstein einzubringen.
(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Zollverfahren.
§ 1. (1) Anträge nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung), ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Feburar 1999 S 1, sind beim Zollamt Villach einzubringen.
(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Zollverfahren.
§ 2. (1) Der aus der Bearbeitung des Antrages auf Tätigwerden der Zollbehörden erwachsende Personal- und Sachaufwand ist vom Antragsteller zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind dabei die nach § 101 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen.
(2) Kosten, die dem Bund aus der Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung erwachsen, sind dem Bund vom Antragsteller zu ersetzen.
(3) Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Antragsteller zu entrichten.
§ 3. (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung ist bei Stattgabe des Antrages vom Antragsteller Sicherheit zu leisten, um die Bezahlung der Kosten nach §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 sowie der Verwaltungsabgaben nach § 2 Abs. 3 sicherzustellen.
(2) Von der Leistung einer Sicherheit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Einbringlichkeit der Kosten und der Verwaltungsabgaben auf andere Art gewährleistet ist.
§ 4. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung unterrichtet das Zollamt Arnoldstein den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist.
(2) Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4 und Artikel 7 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung sind in diesen Fällen anzuwenden.
§ 4. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung unterrichtet das Zollamt Villach den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist.
(2) Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4 und Artikel 7 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung sind in diesen Fällen anzuwenden.
§ 5. (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 6 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Z 18 Zollkodex) bzw. dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung ist der Hinweis aufzunehmen, dass es als Verzicht auf die Ware zu Gunsten der Staatskasse im Sinn des Artikels 8 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung gilt, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich widersprochen wird. Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bleibt unberührt.
(2) Wird gegen eine Mitteilung gemäß Abs. 1 innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich widersprochen, so ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 7 der EG-Produktpiraterie-Verordnung zu überlassen.
(3) Das Zollamt Arnoldstein hat den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß Abs. 1 zu Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 der EG-Produktpiraterie-Verordnung stellt.
§ 5. (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 6 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Z 18 Zollkodex) bzw. dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung ist der Hinweis aufzunehmen, dass es als Verzicht auf die Ware zu Gunsten der Staatskasse im Sinn des Artikels 8 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung gilt, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich widersprochen wird. Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bleibt unberührt.
(2) Wird gegen eine Mitteilung gemäß Abs. 1 innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich widersprochen, so ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 7 der EG-Produktpiraterie-Verordnung zu überlassen.
(3) Das Zollamt Villach hat den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß Abs. 1 zu Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 der EG-Produktpiraterie-Verordnung stellt.
§ 6. Eine nach Artikel 7 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren dem Verfall, wenn von der zur Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, ABl. Nr. L 182 vom 2. Juli 1992 S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996 S 30, oder ein Geschmacksmusterrecht verletzen.
§ 7. (1) Wird nach Artikel 8 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung auf Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, zu Gunsten der Staatskasse verzichtet, so hat die Zollbehörde die betroffenen Waren auf Kosten des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.
(2) Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden.
§ 8. (1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, ausführt oder wiederausführt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.